Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

478 Das Verwaltungsrecht. 8 140 
Die außergerichtlichen Kosten umfassen die Ausgaben der Par 
teien. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden Teils 
hat der unterliegende Teil nur insoweit zu erstatten, als sie für 
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirks 
ausschusse und dem Oberverwaltungsgerichte entstanden sind. An 
baren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung der mündlichen 
Verhandlung vor diesen Gerichten kann die obsiegende Partei, 
sofern nicht ihr persönliches Erscheinen vor dem Gerichte an 
geordnet war, höchstens die gesetzlichen Gebühren eines Rechts- 
anwalts in Anspruch nehmen. Die Gebühren der Rechtsanwälte 
bestimmen sich nach den für die ordentlichen Gerichte geltenden 
Vorschriftenss). 
Dem unterliegenden Teile kann im Falle des bescheinigten 
Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 30 des 
preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 
oder, wenn sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, gänzliche oder 
teilweise Kostenfreiheit oder Stundung bewilligt werden. Gegen 
den in erster Instanz ergangenen, das Gesuch ablehnenden Ve 
schluß des Kreis= oder Bezirksausschusses findet innerhalb zweier 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß oder an das Ober 
verwaltungsgericht statt. 
Die Kosten und baren Auslagen bleiben dem obsiegenden 
Teile zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden ent 
standen sind. 
Eine Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist 
nur gleichzeitig mit der Anfechtung der in der Hauptsache er 
gangenen Entscheidung durch Berufung oder Revision zulässig. 
Das Urteil des Gerichts bestimmt aber nur die Frage, 
welche Partei die Kosten, oder welchen Anteil an den 
Kosten, gerichtlichen und außergerichtlichen, jede Partei zu 
tragen hat, und nach welchem Werte des Streitgegenstandes 
die Kosten zu berechnen sind. Ueber den Betrag der Kosten und 
baren Auslagen ergeht für jede Instanz auf Grund des Urteils 
ein besonderer Kostenfestsetzungsbeschluß seitens des Gerichts, bei 
dem die Sache selbst anhängig war. Nur die von der obsiegen 
33) Vgl. Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 
NR0G#l. 1879, S. 176 mit Aenderungen durch] Gesetz vom 17. Mai 
1898.
	        
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