Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 141 Die Rechtsmittel. 170 
den Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden Teils be- 
rechneten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Ge- 
richte festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig 
gewesen ist. Gegen den Festsetzungsbeschluß findet innerhalb zweier 
Wochen die Beschwerde statt und zwar, wenn er von dem Kreis- 
ausschusse erlassen war, an den Bezirksausschuß, wenn von dem 
Bezirksausschusse, an das Oberverwaltungsgericht (§8§ 102 100 
LVG.). 
Die Kosten und Ansprüche auf deren Rückerstattung ver— 
jähren in vier Jahrens)). 
§ 141. Die Rechtsmittel. 
Die Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren sind ent- 
weder gegeben gegen die Endurteile der Verwaltungsgerichte und 
die ihnen gleichstehenden Bescheide, also gegen die Gerichts 
beschlüsse, welche in der Hauptsache entscheiden, oder gegen Be- 
schlüsse und Verfügungen, welche nur die Leitung des Verfahrens 
betreffen. Erstere Rechtsmittel sind die Berufung, die Revision 
und die Wiederaufnahme des Verfahrens, letzteres die Beschwerde. 
I. Die Berufung findet statt gegen die in erster Instanz 
ergangenen Endurteile der Kreisausschüsse und Bezirksausschüsse 
und die ohne mündliche Verhandlung ergangenen Bescheide dieser 
Gerichte, denen gegenüber keine Partei auf mündliche Verhandlung 
anträgt, sofern nicht nach besonderer gesetzlichen Vorschrift die 
Urteile endgiltig oder die Rechtsmittel in abweichender Form ge 
ordnet sind. Berufungsgericht ist, wenn der Kreisausschuß die 
erste Instanz war, der Bezirksausschuß und, wenn letzterer in erster 
Instanz entschieden hat, das Oberverwaltungsgericht. 
Zur Einlegung der Berufung berechtigt sind die Parteien 
rinschließlich der zu dem Prozesse beigeladenen Personen und aus 
Gründen des öffentlichen Interesses der Vorsitzende des betref- 
fenden Ausschusses. 
Legt letzterer die Berufung ein, so hat er dies sofort zu 
erkllären. Die Verkündigung der Entscheidung bleibt in diesem 
Falle einstweilen, jedoch längstens drei Tage ausgesetzt. Sie er- 
solgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Be- 
lr Ges. vom 20. September 1899 GE. 1899, S. 177 — Art. 8.
	        
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