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den Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden Teils be-
rechneten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Ge-
richte festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig
gewesen ist. Gegen den Festsetzungsbeschluß findet innerhalb zweier
Wochen die Beschwerde statt und zwar, wenn er von dem Kreis-
ausschusse erlassen war, an den Bezirksausschuß, wenn von dem
Bezirksausschusse, an das Oberverwaltungsgericht (§8§ 102 100
LVG.).
Die Kosten und Ansprüche auf deren Rückerstattung ver—
jähren in vier Jahrens)).
§ 141. Die Rechtsmittel.
Die Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren sind ent-
weder gegeben gegen die Endurteile der Verwaltungsgerichte und
die ihnen gleichstehenden Bescheide, also gegen die Gerichts
beschlüsse, welche in der Hauptsache entscheiden, oder gegen Be-
schlüsse und Verfügungen, welche nur die Leitung des Verfahrens
betreffen. Erstere Rechtsmittel sind die Berufung, die Revision
und die Wiederaufnahme des Verfahrens, letzteres die Beschwerde.
I. Die Berufung findet statt gegen die in erster Instanz
ergangenen Endurteile der Kreisausschüsse und Bezirksausschüsse
und die ohne mündliche Verhandlung ergangenen Bescheide dieser
Gerichte, denen gegenüber keine Partei auf mündliche Verhandlung
anträgt, sofern nicht nach besonderer gesetzlichen Vorschrift die
Urteile endgiltig oder die Rechtsmittel in abweichender Form ge
ordnet sind. Berufungsgericht ist, wenn der Kreisausschuß die
erste Instanz war, der Bezirksausschuß und, wenn letzterer in erster
Instanz entschieden hat, das Oberverwaltungsgericht.
Zur Einlegung der Berufung berechtigt sind die Parteien
rinschließlich der zu dem Prozesse beigeladenen Personen und aus
Gründen des öffentlichen Interesses der Vorsitzende des betref-
fenden Ausschusses.
Legt letzterer die Berufung ein, so hat er dies sofort zu
erkllären. Die Verkündigung der Entscheidung bleibt in diesem
Falle einstweilen, jedoch längstens drei Tage ausgesetzt. Sie er-
solgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Be-
lr Ges. vom 20. September 1899 GE. 1899, S. 177 — Art. 8.