480 Das Verwaltungoerecht. § 141
rufung eingelegt sei, die Verkündigung ohne diese Eröffnung
schließt die Einlegung der Berufung im öffentlichen Interesse aus.
Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen
Erklärung innerhalb einer bestimmten, von ein bis vier Wochen
zu bemessenden Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist werden
die Verhandlungen dem Berufungsgerichte eingereicht, und die
Parteien hiervon benachrichtigt. Die Vertretung der aus Gründen
des öffentlichen Interesses eingelegten Berufung erfolgt vor dem
Bezirksausschusse durch den von dem Regierungspräsidenten, vor
dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem Fachminister
zu bestellenden Kommissar.
Für die Parteien, welche die Berufung einlegen, beträgt die
Berufungsfrist, soweit nicht wie in Gewerbe-, Disziplinar= und
Unterstützungswohnsitzsachen gesetzlich andere Fristen bestimmt sind,
zwei Wochen. Innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist ist die
Berufung bei Verlust des Rechtsmittels bei demjenigen Gerichte,
gegen dessen Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzu-
melden und zu rechtfertigen. Das Gericht prüft, ob die Anmeldung
rechtzeitig erfolgt istl), und fertigt, wenn dies der Fall, die Be-
rufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur schriftlichen
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von ein bis vier
Wochen zu bemessenden Frist zu. Zur Rechtfertigung der Be-
rufung, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen
eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu
erstreckende Nachfrist gewährt werden. Ist dagegen die Frist ver-
säumt, so wird die eingelegte Berufung von dem Gerichte erster
Instanz durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück-
gewiesen. Namens des Kreisausschusses kann auch der Vorsitzende,
namens des Bezirksausschusses der Vorsitzende im Einverständnisse
mit den ernannten Mitgliedern den Bescheid erlassen. Dagegen
ist, wie dem Berufungskläger darin zu eröffnen ist, innerhalb
zweier Wochen vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde an
das Berufungsgericht zulässig, widrigenfalls es bei dem Bescheide
1) Lediglich die Prüfung der Anmeldung, nicht auch der Recht-
fertigung ist Sache des Gerichts erster Instanz. Es hat daher auch dann
die Akten dem Berufungsgerichte einzureichen, wenn eine Berufungs-
rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt ist. Vgl. Entsch. des O#VG. vom
15. April 1876, Bd. 1, S. 428, und 31. Januar 1877, Bd. 2, S. 433.