Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

484 Das Verwaltungsrecht. 8 141 
ihn aber hier noch ausdrücklich hervor, da die Revision nur auf 
Verletzung der von den Behörden „innerhalb ihrer Zuständigkeit 
erlassenen“ Verordnungen gestützt werden kann. 
Hinsichtlich der Verletzung der prozessualischen Vorschriften 
trifft das Gesetz im Gegensatze zu § 551 ZPO. keine Bestimmung 
darüber, was als wesentlicher Mangel des Verfahrens zu betrachten 
ist. Da nur wesentliche Mängel des Verfahrens der Vorinstanz 
die Revision begründen sollen, so ergibt sich hieraus zweifellos, 
daß sich die Revision nicht auf die Verletzung rein instruktioneller 
Vorschriften stützen kann. Es müssen vielmehr Vorschriften verletzt 
sein, die der Gesetzgeber unter allen Umständen beachtet wissen will. 
Welche prozessualischen Bestimmungen hierunter fallen, ist aber 
Gegenstand der freien richterlichen Entscheidungg). 
Für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten dieselben 
Bestimmungen wie für dasjenige in der Berufungsinstanz, insbe- 
sondere hat die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision bei 
dem Gerichte erster Instanz zu erfolgen. In der Revisionsschrift 
ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechts oder worin die behaupteten 
Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Oberverwaltungs- 
gericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht ge- 
bunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend 
gemacht sind. Also wenigstens in rechtlicher Hinsicht, bei der Nach- 
prüfung des angefochtenen Urteils vom Rechtsstandpunkte steht 
das Oberverwaltungsgericht der Sache ebenso frei gegenüber wie 
die Vorinstanzen. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Re- 
vision für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil auf und 
entscheidet in der Sache selbst, wenn diese spruchreif erscheint. 
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt dann durch Ver- 
mittlung des Gerichts erster Instanz. 
  
5) Uebereinstimmend v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze, heraus- 
gegeben von Studt und Braunbehrens, Bd. 1, zu § 94 LVG. Darüber, 
welche prozessualen Vorschriften das O#. als Revisionsgericht für 
wesentlich ansieht, vgl. Entsch. Bd. 1, S. 311, 324, 407, 409, 412, 
Bd. 2, S. 209, 379, 450, Bd. 3, S. 100, Bd. 4, S. 131, 178, 253;) 
367, Bd. 5, S. 65, Bd. 6, S. 394, Bd. 8, S. 187, Bd. 9, S. 433, 
Bd. 12, S. 433. Unhaltbar ist es, wenn v. Stengel a. a. O., S. 544 
auch die Verletzung der Verhandlungsmaxime als wesentlichen Mangel 
ansieht.
	        
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