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ihn aber hier noch ausdrücklich hervor, da die Revision nur auf
Verletzung der von den Behörden „innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassenen“ Verordnungen gestützt werden kann.
Hinsichtlich der Verletzung der prozessualischen Vorschriften
trifft das Gesetz im Gegensatze zu § 551 ZPO. keine Bestimmung
darüber, was als wesentlicher Mangel des Verfahrens zu betrachten
ist. Da nur wesentliche Mängel des Verfahrens der Vorinstanz
die Revision begründen sollen, so ergibt sich hieraus zweifellos,
daß sich die Revision nicht auf die Verletzung rein instruktioneller
Vorschriften stützen kann. Es müssen vielmehr Vorschriften verletzt
sein, die der Gesetzgeber unter allen Umständen beachtet wissen will.
Welche prozessualischen Bestimmungen hierunter fallen, ist aber
Gegenstand der freien richterlichen Entscheidungg).
Für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten dieselben
Bestimmungen wie für dasjenige in der Berufungsinstanz, insbe-
sondere hat die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision bei
dem Gerichte erster Instanz zu erfolgen. In der Revisionsschrift
ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige
Anwendung des bestehenden Rechts oder worin die behaupteten
Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Oberverwaltungs-
gericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht ge-
bunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend
gemacht sind. Also wenigstens in rechtlicher Hinsicht, bei der Nach-
prüfung des angefochtenen Urteils vom Rechtsstandpunkte steht
das Oberverwaltungsgericht der Sache ebenso frei gegenüber wie
die Vorinstanzen. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Re-
vision für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil auf und
entscheidet in der Sache selbst, wenn diese spruchreif erscheint.
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt dann durch Ver-
mittlung des Gerichts erster Instanz.
5) Uebereinstimmend v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze, heraus-
gegeben von Studt und Braunbehrens, Bd. 1, zu § 94 LVG. Darüber,
welche prozessualen Vorschriften das O#. als Revisionsgericht für
wesentlich ansieht, vgl. Entsch. Bd. 1, S. 311, 324, 407, 409, 412,
Bd. 2, S. 209, 379, 450, Bd. 3, S. 100, Bd. 4, S. 131, 178, 253;)
367, Bd. 5, S. 65, Bd. 6, S. 394, Bd. 8, S. 187, Bd. 9, S. 433,
Bd. 12, S. 433. Unhaltbar ist es, wenn v. Stengel a. a. O., S. 544
auch die Verletzung der Verhandlungsmaxime als wesentlichen Mangel
ansieht.