8 142 Die Zwangsvollstreckung. 487
scheidung sie gerichtet sind, einzulegen. Ist die Frist versäumt, so
verfährt dieses Gericht ebenso wie bei Verabsäumung der Berufungs-
frist. Wird die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist bei
dem Beschwerdegerichte angebracht, so gilt zwar die Frist als
gewahrt. Das Beschwerdegericht hat aber die Beschwerde zunächst
an das Gericht, gegen dessen Beschluß sie gerichtet ist, zur weiteren
Veranlassung abzugeben. Im Bezirksausschusse kann, wenn sich
die Beschwerde sofort als begründet oder unbegründet heraus-
stellt, über sie vom Vorsitzenden im Einverständnisse mit den
ernannten Mitgliedern beschlossen werden. Der Beschwerdeführer
ist aber, wie ihm in dem Beschlusse eröffnet werden muß, berechtigt,
innerhalb zweier Wochen die Entscheidung durch das Gericht zu be-
antragen (88 110, 111 LVG.).
§ 142. Die Zwangsvollstreckung.
Die Urteile und Bescheide der Verwaltungsgerichte bedürfen
vielfach in der Hauptsache einer besonderen Zwangsvollstreckung
nicht. Die Grundlage des Verwaltungsstreitverfahrens bildet eine
obrigkeitliche Anordnung, deren Rechtsgiltigkeit angefochten wird.
Das Verwaltungsgericht hat also in seinem Urteile einzig und
allein die Rechtmäßigkeit dieser angefochtenen obrigkeitlichen An-
ordnung zu prüfen und darüber eine Entscheidung zu treffen.
Denkbar sind nun drei verschiedene Fälle.
Das Verwaltungsgericht erkennt die angefochtene Anordnung
als berechtigt an. Dann hat das Verwaltungsstreitverfahren für
die Partei, welche es beschritten hat, keinen Erfolg gehabt, die
Sachlage ist rechtlich genau dieselbe, als wenn ein Verwaltungs-
prozeß überhaupt nicht stattgefunden hätte. Die angefochtene An-
ordnung kann also nunmehr zum Vollzuge gebracht werden. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird nicht voll-
streckt und bedarf auch keiner Vollstreckung, da es selbst keine
Anordnung trifft, sondern nur die Rechtsgiltigkeit einer anderen
Anordnung anerkennt.
schlüsse betr. die Zeugen und Sachverständigen), § 108 (Kostenfestseczung),
8 60 (Beschwerde in der Vollstreckungsinstanz). Soweit nach diesen Be-
stimmungen eine Frist nicht besteht, ist anzunehmen, daß die Beschwerde
gegen prozeßleitende Verfügungen zwar an sich zulässig, aber an irgend-
welche Befristung nicht gebunden ist.