488 Das Verwaltungsrecht. 8 142
Weiterhin kann der umgekehrte Fall eintreten, daß das Ver—
waltungsgericht die angefochtene Entscheidung für rechtsungiltig
erachtet. Dann hebt es diese Anordnung in seiner Eigenschaft
als Aufsichtsbehörde, der die Nachprüfung der seitens unter—
geordneter Organe ergangenen Anordnungen vom Standpunkte
der Gesetzmäßigkeit obliegt, auf. Mit der Aufhebung der ange—
fochtenen Anordnung ist ebenfalls in den meisten Fällen die Sache
erledigt. Die angefochtene Anordnung ist aus der Welt geschafft,
sobald das Urteil des Verwaltungsgerichts die Rechtskraft be—
schritten hat. Eine weitere besondere Vollstreckung des Urteils
ist, wenn die angefochtene Anordnung noch nicht in Vollzug ge—
setzt war, nicht nur überflüssig, sondern geradezu unmöglich. Nur
dann, wenn ausnahmsweise der Erhebung der Klage die auf—
schiebende Wirkung versagt wird, muß das Gericht die bereits
auf Grund der Anordnung vorgenommenen Maßnahmen rückgängig
machen. Es muß beispielsweise die Kommunalbehörde zur Rück-
zahlung der zu Unrecht erhobenen Kommunalsteuern, die Polizei-
behörde zur Wiederherstellung des vor Erlaß der Anordnung be-
stehenden Zustandes anhalten. In dieser Hinsicht bedürfen aller-
dings auch verwaltungsrichterliche Entscheidungen, welche die an-
gefochtenen obrigkeitlichen Anordnungen einfach aufheben, nötigen-
falls der Vollstreckung.
Endlich drittens kann das Verwaltungsgericht die angefochtene
Anordnung ganz oder teilweise durch eine andere ersetzen. Hier
bedarf das verwaltungsrichterliche Urteil in der Hauptsache, um
seine Durchführbarkeit zu sichern, unbedingt der Möglichkeit der
Zwangsvollstreckung.
In allen drei Fällen aber, auch wenn das Urteil in der
Hauptsache seiner Natur nach einer Vollstreckung nicht bedarf,
erscheint diese notwendig wegen der Kosten des Verfahrens.
Soweit hiernach eine Vollstreckung im Verwaltungsprozesse
geboten ist, erfolgt sie im Wege des Verwaltungszwangsver-
fahrens, wie es nicht nur zu Vollstreckung verwaltungsrichterlicher
Urteile, sondern zur Erzwingung obrigkeitlicher Anordnungen auf
dem Gebiete der inneren Verwaltung überhaupt besteht. Die Voll-
streckung wird namens der Behörde, welche in der ersten Instanz
eine Entscheidung getroffen hatte, von deren Vorsitzenden verfügt.
Ueber die gegen Verfügungen des Vorsitzenden in Vollstreckungs-=