Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

488 Das Verwaltungsrecht. 8 142 
Weiterhin kann der umgekehrte Fall eintreten, daß das Ver— 
waltungsgericht die angefochtene Entscheidung für rechtsungiltig 
erachtet. Dann hebt es diese Anordnung in seiner Eigenschaft 
als Aufsichtsbehörde, der die Nachprüfung der seitens unter— 
geordneter Organe ergangenen Anordnungen vom Standpunkte 
der Gesetzmäßigkeit obliegt, auf. Mit der Aufhebung der ange— 
fochtenen Anordnung ist ebenfalls in den meisten Fällen die Sache 
erledigt. Die angefochtene Anordnung ist aus der Welt geschafft, 
sobald das Urteil des Verwaltungsgerichts die Rechtskraft be— 
schritten hat. Eine weitere besondere Vollstreckung des Urteils 
ist, wenn die angefochtene Anordnung noch nicht in Vollzug ge— 
setzt war, nicht nur überflüssig, sondern geradezu unmöglich. Nur 
dann, wenn ausnahmsweise der Erhebung der Klage die auf— 
schiebende Wirkung versagt wird, muß das Gericht die bereits 
auf Grund der Anordnung vorgenommenen Maßnahmen rückgängig 
machen. Es muß beispielsweise die Kommunalbehörde zur Rück- 
zahlung der zu Unrecht erhobenen Kommunalsteuern, die Polizei- 
behörde zur Wiederherstellung des vor Erlaß der Anordnung be- 
stehenden Zustandes anhalten. In dieser Hinsicht bedürfen aller- 
dings auch verwaltungsrichterliche Entscheidungen, welche die an- 
gefochtenen obrigkeitlichen Anordnungen einfach aufheben, nötigen- 
falls der Vollstreckung. 
Endlich drittens kann das Verwaltungsgericht die angefochtene 
Anordnung ganz oder teilweise durch eine andere ersetzen. Hier 
bedarf das verwaltungsrichterliche Urteil in der Hauptsache, um 
seine Durchführbarkeit zu sichern, unbedingt der Möglichkeit der 
Zwangsvollstreckung. 
In allen drei Fällen aber, auch wenn das Urteil in der 
Hauptsache seiner Natur nach einer Vollstreckung nicht bedarf, 
erscheint diese notwendig wegen der Kosten des Verfahrens. 
Soweit hiernach eine Vollstreckung im Verwaltungsprozesse 
geboten ist, erfolgt sie im Wege des Verwaltungszwangsver- 
fahrens, wie es nicht nur zu Vollstreckung verwaltungsrichterlicher 
Urteile, sondern zur Erzwingung obrigkeitlicher Anordnungen auf 
dem Gebiete der inneren Verwaltung überhaupt besteht. Die Voll- 
streckung wird namens der Behörde, welche in der ersten Instanz 
eine Entscheidung getroffen hatte, von deren Vorsitzenden verfügt. 
Ueber die gegen Verfügungen des Vorsitzenden in Vollstreckungs-=
	        
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