490 Das Verwaltungsrecht. 8 142
An Stelle der Geldstrafen tretende Haftstrafen dürfen erst voll—
streckt werden, wenn die Entscheidung rechtskräftig oder endgiltig
ist (88 132, 133 LVG.).
Hinsichtlich der Vollstreckung wegen Geldforderungen hatte
der § 14 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeß-
ordnung vom 24. März 18791) die Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung über die Wirkungen der Pfändung für anwendbar erklärt
auf die auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichts be-
wirkte Pfändung, die anderweite Regelung des Verfahrens der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aber einer königlichen
Verordnung überlassen, die sich den Vorschriften der Zivilprozeß
ordnung anschließen sollte. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermäch=
tigung erging die Verordnung vom 15. November 1899 betreffend
das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld-
beträgene). Das Verfahren bei der Beitreibung soll sich nun
mehr ausschließlich nach den Grundsätzen der Verordnung be-
stimmen. Diese schließen sich für die Zwangsvollstreckung in
das bewegliche Vermögen, mögen es körperliche Sachen, For—
derungen oder sonstige Vermögensrechte sein, durchweg den eut-
sprechenden Vorschriften der Zivilprozebordnung an. Nur treten
an die Stelle der Gerichtsvollzieher besondere Vollziehungsbeamte.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
dagegen als gerichtliche Zwangsvollstreckung und ist unbeschadet
des Antrags auf hypothekarische Eintragung nur zulässig, sobald
seststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung der Geldbeträge nicht
erfolgen kann. Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zu-
lässigkeit der Zwangsvollstreckung unterliegen in diesem Falle der
Beurteilung des Gerichtes nicht. Der Antrag auf Einleitung des
Zwangsversteigerungsverfahrens sowie der Antrag auf Eintragung
der Forderung in ein Grund= oder Hypothekenbuch ist durch die
Vollstreckungsbehörde, d. h. dasjenige Organ zu stellen, dem die
Beitreibung der der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren
unterliegenden Geldbeträge zusteht.
1) GS. 1879, S. 281.
2) GS. 1899, S. 545 (an die Stelle der Verordnung vom 7. Sep-
tember 1879 getreten). Ausf. Anw. vom 28. Nov. 1890. Vgl. Kau##
Das Verwaltungszwangverfahren, 4. Aufl., Berlin 1911.