Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 143 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 491 
Wegen der Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus oder öffent- 
liche Korporationen, namentlich Kommunalverbände gelten die- 
selben Grundsätze, die bei der Zwangsvollstreckung in Zivilsachen, 
soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, zur Anwendung 
zu kommen haben. 
§ 143. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte#. 
Nach § 3 der Einführungsgesetze zur Zivilprozeßordnung und 
zur Strafprozeßordnung sollen beide Prozeßgesetze Anwendung 
finden auf die vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Zivil= und 
Strassachen. Die Beschränkung auf die ordentlichen Gerichte er- 
klärt sich daraus, daß durch das Gerichtsverfassungsgesetz und das 
Einführungsgesetz zu ihm eine Reihe besonderer Gerichte zuge- 
lassen sind, für welche die Regelung des Verfahrens der Landes- 
gesetzggebung vorbehalten blieb. Dagegen enthalten die Reichs- 
justizgesetze keine allgemeine und erschöpfende Bestimmung darüber, 
welche Sachen als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder als Straf- 
sachen zu betrachten sind. Die Entscheidung dieser Frage wird, 
soweit nicht Sonderrechtsnormen des Reiches Platz greifen, allein 
der Landesgesetzgebung überlassen durch zwei Bestimmungen. Ein- 
mal gehören nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor die 
ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 
Strafsachen, für welche nicht die Zuständigkeit von Verwaltungs- 
gerichten oder Verwaltungsbehörden begründet ist. Andererseits 
kann aber auch die Landesgesetzgebung den nach § 4 des 
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze angeordneten 
Gerichtsbehörden jede andere Art der Gerichtsbarkeit, sowie 
Geschäfte der Justizverwaltung, dagegen keine anderen Gegen- 
stände der Verwaltung übertragen. Grundsätzlich hat hier- 
nach die Landesgesetzgebung freie Hand, bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten und Strafsachen ohne Rücksicht auf ihren sach- 
lichen Inhalt Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und 
umgekehrt streitige Verwaltungssachen den ordentlichen Gerichten 
» 9 val. Sydow, Die Zulässigkeit des Rechtswegs, Berlin 1860; 
Droop, Der Rechtsweg in Preußen, Berlin 1899; Oppenhoff, Die 
preußischen Gesetze über die Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten 
und den Verwaltungsbehörden, 2. Aufl., Berlin 1904.
	        
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