8 143 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 491
Wegen der Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus oder öffent-
liche Korporationen, namentlich Kommunalverbände gelten die-
selben Grundsätze, die bei der Zwangsvollstreckung in Zivilsachen,
soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, zur Anwendung
zu kommen haben.
§ 143. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte#.
Nach § 3 der Einführungsgesetze zur Zivilprozeßordnung und
zur Strafprozeßordnung sollen beide Prozeßgesetze Anwendung
finden auf die vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Zivil= und
Strassachen. Die Beschränkung auf die ordentlichen Gerichte er-
klärt sich daraus, daß durch das Gerichtsverfassungsgesetz und das
Einführungsgesetz zu ihm eine Reihe besonderer Gerichte zuge-
lassen sind, für welche die Regelung des Verfahrens der Landes-
gesetzggebung vorbehalten blieb. Dagegen enthalten die Reichs-
justizgesetze keine allgemeine und erschöpfende Bestimmung darüber,
welche Sachen als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder als Straf-
sachen zu betrachten sind. Die Entscheidung dieser Frage wird,
soweit nicht Sonderrechtsnormen des Reiches Platz greifen, allein
der Landesgesetzgebung überlassen durch zwei Bestimmungen. Ein-
mal gehören nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor die
ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
Strafsachen, für welche nicht die Zuständigkeit von Verwaltungs-
gerichten oder Verwaltungsbehörden begründet ist. Andererseits
kann aber auch die Landesgesetzgebung den nach § 4 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze angeordneten
Gerichtsbehörden jede andere Art der Gerichtsbarkeit, sowie
Geschäfte der Justizverwaltung, dagegen keine anderen Gegen-
stände der Verwaltung übertragen. Grundsätzlich hat hier-
nach die Landesgesetzgebung freie Hand, bürgerliche Rechts-
streitigkeiten und Strafsachen ohne Rücksicht auf ihren sach-
lichen Inhalt Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und
umgekehrt streitige Verwaltungssachen den ordentlichen Gerichten
» 9 val. Sydow, Die Zulässigkeit des Rechtswegs, Berlin 1860;
Droop, Der Rechtsweg in Preußen, Berlin 1899; Oppenhoff, Die
preußischen Gesetze über die Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden, 2. Aufl., Berlin 1904.