Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

42 Das Verwaltungsrecht. 8 92 
Vermögen, jedoch, soweit die bestellte Kaution reicht, nur auf 
Sicherstellung eines gleichen Betrages (§ 12). Die Verwaltungs- 
behörde kann den Beschluß selbst zur Ausführung bringen, soweit 
sie die Zwangsvollstreckung zu verfügen befugt ist, andernfalls 
muß sie das zuständige Gericht darum ersuchen (8 14). 
Gegen den Beschluß findet sowohl hinsichtlich des Betrages wie 
der Ersatzverbindlichkeit außer dem Rekurse an die vorgesetzte Be- 
hörde die Berufung auf den Rechtsweg binnen Jahresfrist statt, 
jedoch unbeschadet des Fortganges der Zwangsvollstreckung. In 
der Untersuchung bleiben dem Verpflichteten, sofern es sich um die 
Bestrafung handelt, seine Einwendungen gegen den Beschluß auch 
nach Jahresfrist vorbehalten (§ 16). Gegen den Beschluß, durch 
den die Beschlagnahme des Vermögens oder Gehaltes angeordnet 
ist, steht dem Beamten die Berufung auf rechtliches Gehör in der- 
selben Weise offen, als wenn es sich um einen gerichtlich angelegten 
Arrest handelte (8 17). 
Unberührt geblieben sind das auf Grund besonderer Gesetze 
den Behörden oder einzelnen Anstalten zustehende Vollstreckungs- 
recht gegen ihre Beamten, sowie die Gesetze, durch welche die Voll- 
strechung gegen Erhebungsbeamte wegen gewisser an öffentliche 
Kassen abzuliefernden Einnahmen ohne Zulassung des Rechtsweges 
angeordnet ist (88 19, 20). 
Das Defektenverfahren findet auch gegenüber mittelbaren 
Staatsbeamten entsprechende Anwendung (vgl. z. B. 8 105). 
§ 92. Die Pflichten der Beamten.). 
Der Staatsdienst ist ein umfassendes Pflichtverhältnis des 
einzelnen Beamten zum Staate, eine Verbindlichkeit zur fortge- 
setzten Leistung ungemessener Dienste einer bestimmten Art für den 
Staat. Es wäre jedoch verfehlt, diesen Inbegriff von Pflichten 
auflösen zu wollen in eine Aufzählung von Einzelpflichten. Denn 
es ist gerade das Charakteristische eines umfassenden Pflichtver- 
1) Vgl. F. W. Freund, Die Verantwortlichkeit der Beamten für 
die Gesetzmäßigkeit ihrer Amtshandlungen nach dem Rechte des Deutschen 
Reiches und der größeren Gliedstaaten desselben, im Archiv für öffentl. 
Recht Bd. 1, S. 108ff.; Paul Bauer, Die rechtlichen Grenzen der 
Gehorsamspflicht in Hirths Annalen 1902, S. 886 ff.; M. E. Mayer, 
Der rechtswidrige Befehl des Vorgesetzten in der Festschrift Paul Laband, 
Tübingen 1908, S. 119 ff. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.