§ 143 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 198.
Rechtsschutze gegenüber der Verwaltung. Diese Forderung kleidet
sich zum Teile in das Verlangen nach Erweiterung des Rechts-
weges. Indem die Gesetzgebung, z. B. das preußische Gesetz vom.
24. Mai 1861, dem Rechnung trug, wurden weitere verwaltungs-
rechtliche Streitfragen der Rechtsprechung der ordentlichen Ge-
richte unterworfen.
Die Rechtsgrundlagen für diese eigentliche Verwaltungs-
gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte sind folgende.
Die erste für das ganze damalige Staatsgebiet geltende
gesetzliche Grundlage für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der
ordentlichen Gerichte bildet die Verordnung vom 26. Dezember
1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei= und.
Finanzbehörden"), auf deren Bestimmungen die späteren organi-
satorischen Verordnungen lediglich Bezug nahmen, und die da-
her auch im ganzen Staatsgebiete mit Ausnahme des Geltungs-
gebietes des rheinischen Rechts in Kraft steht. Für das Gebiet
des rheinischen Rechts erging das in den betreffenden Punkten
mit der Verordnung vom 26. Dezember 1808 wesentlich über-
einstimmende rheinische Ressortreglement vom 20. Juli 1818.).
Zu diesen grundlegenden Normen kommen zwei Novellen, nämlich.
die Allerhöchste Kabinettsordre vom 19. Juni 1836 betreffend.
die Einziehung der Kirchen-, Pfarr-- und Schulabgaben, in-
gleichen der Forderungen der Medizinalpersonens) und das.-
Gesetz vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtswegs
4) N. C. C. XII, 2 Nr. 63.
5) Verkündet in den rheinischen Amtsblättern. Die Rechtsverbindlich-
keit dieses allerdings nur von dem Staatsministerium erlassenen Ressort-
reglements wird vielfach bezweifelt, jedoch zu Unrecht. Denn die Kabinetts-
order vom 20. Juni 1816, die als verwaltungsrechtliche Verordnung
einer besonderen Verkündigung nicht bedurfte, hatte dem Staatskanzler
den Erlaß eines vorläufigen Ressortreglements übertragen, und das hier
in Rede stehende hat die Genehmigung des Staatskanzlers erhalten.
Uebereinstimmend Erk. des Kompetenzgerichtshofes vom 6. März 1852“
— IJll. 1852, S. 173 —. Uebrigens ist die Streitfrage gegenwärtig.
fast bedeutungslos, da abgesehen von der Zulässigkeit des Rechtsweges
in Steuersachen in allen übrigen Punkten, in denen die Zulässigkeit des
Rechtswegs in Frage kommt, durch neuere Gesetze eine anderweite Rege-
lung erfolgt ist.
6) GS. 1836, S. 198.