Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

494 Das Verwaltungsrecht. 8 143 
in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen). Eine weitere Masse 
öffentlichrechtlicher Streitigkeiten wurde den ordentlichen Ge- 
richten durch das Gesetz vom 24. Mai 1861 betreffend die Er- 
weiterung des Rechtswegss) übertragen, da man über gewisse 
Streitfragen des Verwaltungsrechts eine unparteiische Rechts- 
pflege begründen, aber gleichwohl einen besonderen Behörden 
organismus für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht herstellen 
wollte. Endlich hat die neueste Verwaltungsgesetzgebung, ins- 
besondere das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 die Zu- 
lässigkeit des ordentlichen Rechtsweges in zahlreichen Fällen, in 
denen nunmehr das Verwaltungsstreitverfahren stattfindet, be- 
seitigt. Einzelne Bestimmungen werden dann noch an den be- 
treffenden Stellen zu erwähnen sein. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte ge- 
hört den Gebieten des Beamtenrechtes, der Polizei und der 
Finanzen an. 
1. Auf dem Gebiete des Beamtenrechtes ist der 
Zivilrechtsweg über vermögensrechtliche Ansprüche bereits ander- 
weit behandelt). 
2. Auf polizeilichem Gebiete kommt der Zivil= und 
der Strafrechtsweg in Betracht. 
a) Der Zivilrechtsweg. 
Gegenüber polizeilichen Verfügungen fand nach den Grund- 
sätzen der älteren preußischen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Ver- 
waltungsrechtsweg in ziemlich ausgedehntem Maße statt. Es er- 
klärt sich dies daraus, daß der Rechtsweg unbedingt ausgeschlossen 
war nur gegenüber wirklichen Majestäts= und Hoheitsrechten, 
d. h. gegenüber den Rechten, die allein der Souverän inne hatte 
und ein Untertan nicht für sich erwerben konnte, daß dagegen 
die vielfach im gutsherrlichen oder städtischen Besitze befindliche 
Polizei zu jenen wirklichen Majestäts= und Hoheitsrechten nicht 
  
7) GS. 1842, S. 192. 
8) GS. 1861, S. 241. Dieser gesamte in den älteren Landesteilen 
betreffs der Zulässigkeit des Rechtsweges bestehende Zustand wurde auf 
die neuen Provinzen ausgedehnt durch die Verordnung vom 16. Septem- 
ber 1867 — GS. 1867, S. 1515 —, auf den Kreis Herzogtum Lauen- 
burg durch Gesetz vom 25. Februar 1878 — GS. 1878, S. 99 —. 
8) Vgl. § 94.
	        
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