§ 143 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 495
gehörte und auch im ALR. II, 13 unter ihnen nicht aufgezählt
wurde. Im Anschlusse an diesen bisherigen Rechtszustand war
auch noch nach der Verordnung vom 26. Dezember 1808 der
Rechtsweg, nunmehr aber vor den ordentlichen Gerichten, gegen-
über Polizeistrafverordnungen wie polizeilichen Zwangsver-
fügungen im Einzelfalle im weitesten Umfange gegeben. Es war
zu unterscheiden, ob der Widerspruch gegen die polizeiliche An-
ordnung sich nur auf die allgemeine bürgerliche Freiheit und
auf die Grundsätze vom freien Genusse des Eigentums oder auf
eine ausdrückliche Bestimmung der Gesetze, insbesondere einen
besonderen Rechtstitel gründete. Im ersteren Falle fand der Rechts-
weg nur wegen der Entschädigung statt, außerdem dann, wenn
die Verfügung von der höheren Verwaltungsbehörde gemißbilligt
wurde, oder der Verfügung grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche
Beeinträchtigung zugrunde lag. Beim Vorhandensein einer aus-
drücklichen Bestimmung der Gesetze oder eines besonderen Rechts-
titels war dagegen der Rechtsweg über den Schadensersatz wie
über die Verpflichtung zulässig.
Diese weite Ausdehnung des ordentlichen Rechtsweges wurde
erheblich beschränkt durch das gegenwärtig im ganzen Staats-
gebiete geltende, bereits erwähnte Gesetz vom 11. Mai 1842. Es
hat nicht die sogleich zu behandelnden Polizeiverordnungen, sondern
lediglich die für den Einzelfall erlassenen Polizeiverfügungen zum
Gegenstande. Ihnen gegenüber ist der Zivilrechtsweg in drei
Fällen zulässig.
a) Wenn derjenige, dem eine Verpflichtung durch polizeiliche
Verfügung auferlegt wird, von ihr auf Grund einer besonderen
gesetzlichen Vorschrift oder eines besonderen Rechtstitels befreit zu
sein behauptet, so soll die richterliche Entscheidung sowohl über
das Recht zu dieser Befreiung wie über dessen Wirkun-
gen stattfinden, unbeschadet der Befugnis der Polizeibehörde,
ihre Verfügung trotz des Widerspruchs vorläufig auszu-
führen. In diesem Falle ist jedoch jetzt durch § 124 Abs. 4 des
Landesverwaltungsgesetzes für die durch formelles Verwaltungs-
rechtsmittel anfechtbaren polizeilichen Verfügungen, der ordent-
liche Rechtsweg durch das Verwaltungsstreitverfahren ersetzt worden.
b) Wird dagegen nur ein Eingriff in Privatrechte behauptet,
so findet der Rechtsweg sowohl über die Frage, ob ein solcher