8 148 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 501
Diese Fälle erschöpfen aber auch die staatliche Ersatzpflicht
und die darauf gegründete Zulässigkeit des Rechtsweges. Der
Neigung der preußischen Gerichte, den Fiskus als Privat-
rechtssubjekt zum allgemeinen Prügeljungen für den Staat zu
machen und überall, wo der Staat bei Ausübung seiner Hoheits-
rechte, z. B. durch Kriegsschäden oder Veränderung der Steuer-
gesetze das Privatinteresse eines einzelnen schädigte, eine Ersatz-
klage gegen den Fiskus zuzulassen, ist die preußische Gesetzgebung
durch die Kabinettsordre vom 4. Dezember 1831 betreffend die
genauere Beobachtung der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und
fiskalischen Rechtsverhältnissen#o) unter scharfer Hervorhebung der
richtigen Grundsätze entgegengetreten.
Ueber steuerrechtliche Fragen endlich hatte das ALR. II,
14 88 78 ff., da das Besteuerungsrecht als ein Majestätsrecht auf-
gefaßt wurde, den Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen. Es findet
daher über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner An-
lagen, denen sämtliche Einwohner des Staates oder alle Mitglieder
einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesver-
fassung unterworfen sind, kein Prozeß statt. Nur wenn jemand
behauptet, aus besonderen Gründen von einer solchen Abgabe
befreit oder bei der Bestimmung seines Anteils über die Gebühr
belastet zu sein, ist der Rechtsweg zulässig, in letzterem Falle
aber nur unter den Kontribuenten. Diese Bestimmungen, auf
welche die Verordnung vom 26. Dezember 1808 und das rheinische
Ressortreglement Bezug nehmen, gelten gegenwärtig im ganzen
Staatsgebiete, sind aber bei der geltenden Steuerverfassung prak-
tisch bedeutungslos.
Der Rechtsweg in Steuersachen ist aber weiter ausgedehnt
worden durch das auch in den neuen Provinzen geltende Gesetz
vom 24. Mai 1861 betreffend die Erweiterung des Rechtsweges,
und zwar nach dreifacher Richtung hin.
1. Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben (88 36, 41 der
Verordnung vom 26. Dezember 1808, §88 78, 79II, 14 A#.)
kann auf Grund der Behauptung, daß die einzelne Forderung
bereits früher getilgt oder verjährt sei, die Klage auf Erstattung
des Gezahlten angestellt werden, jedoch bei Verlust des Klage-
) GS. 1831, S. 265.