§#92 Die Pflichten der Beamten. 43
hältnisses, daß es sich durch Aufzählung der einzelnen Pflichten
nicht erschöpfen läßt. Einzelne Pflichten haben jedoch eine besondere
rechtliche Ordnung erfahren und bedürfen deshalb einer eigenen
Erörterung. Der gesamte Umfang aller Einzelpflichten ist damit
nicht gegeben.
Das Beamtenverhältnis besteht in der Verpflichtung zu un-
gemessenen Diensten einer bestimmten Art. Der Beamte hat daher,
nachdem er in den Staatsdienst getreten ist, die Amtspflichten,
welche ihm vermöge des ihm übertragenen Amtes obliegen, zu
erfüllen.
I. Aus dieser Verpflichtung der Beamten ergibt sich die Not-
wendigkeit, daß der Beamte an seinem Amtssitze wohnt, wobei nahe
gelegene Vororte meist als zum Amtssitze gehörig betrachtet werdens),
und daß der Beamte seinen Amtssitz nicht verlasse. Das A. L.-R. II,
10 88 92, 93 spricht daher den Grundsatz aus, daß kein Beamter
den zur Ausübung seines Amtes ihm angewiesenen Wohnort ohne
Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten verlassen dürfe,
und verweist hinsichtlich der besonderen Bestimmungen über die
Beurlaubung der Beamten auf besondere Gesetze und Amts-
instruktionen. Bei Beurlaubungen der Beamten gelten in betreff
ihrer Gehaltsbezüge und der Tragung der Stellvertretungskosten
nach der Kabinettsordre vom 15. Juyi 1863) folgende Grundsätze:
a) Bei der Beurlaubung eines Beamten wird auf die ersten
1½ Monate des Urlaubs das Gehalt unverkürzt gezahlt. Für
weitere 4½ Monate erfolgt ein Gehaltsabzug zum Betrage der
Hälfte des Gehalts des betreffenden Beamten, während bei fernerem
Urlaube kein Gehalt zu gewähren ist.
b) Bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Herstellung
der Gesundheit findet auch für die über 1½ Monate hinaus-
gehende Zeit der unumgänglich notwendigen Abwesenheit des Be-
amten kein Abzug vom Gehalte statt.
0) Bei Beamten, die in so großer Entfernung von ihrer
Heimat stationiert sind, daß sie zur Reise dorthin mit einem
bloß vierwöchigen Urlaube nicht ausreichen können, darf in Fällen,
wo eine genügende Veranlassung zur Reise vorhanden ist, ein
2) Nur Gemeindeverwaltungen haben vielfach im Interesse der städti-
schen Hausbesitzer strengere Grundsätze.
2) M. Bl. d. inn. Verw. 1863, S. 137.