Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

502 Das Verwaltungsrecht. 8 143 
rechts nur binnen spätestens sechs Monaten nach erfolgter Bei— 
treibung oder geleisteter Zahlung. 
2. Der Rechtsweg findet ferner statt, wenn der Herangezogene 
behauptet, daß die geforderte Abgabe keine öffentliche Abgabe sei, 
sondern auf einer aufgehobenen privatrechtlichen Grundlage, ins- 
besondere einem früheren gutsherrlichen, schutzherrlichen oder grund- 
herrlichen Verhältnisse beruhe. 
3. An die Stelle der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 
1861 über die Stempelsteuer sind jetzt die des Stempelsteuergesetzes 
vom 31. Juli 189520) § 26 getreten. Danach ist über die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe der Rechtsweg 
allgemein zulässig. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts 
binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vor- 
behalt der Rückforderung geleisteter Zahlung gegen die Provinzial- 
behörde, in deren Verwaltungsbezirke die Steuer erfordert worden 
ist, erhoben werden. Hinsichtlich der Stempel, welche zu Gerichts- 
kassen eingezogen werden, ist die Klage gegen die zur Vertretung 
des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung zuständige 
Behörde zu richten. Dieselben Bestimmungen gelten nach dem 
Erbschaftssteuergesetze vom 3. Juni 1906 :) § 57 auch für die 
Erbschaftssteuer, doch bedarf es hier keines Vorbehalts bei der 
Zahlung. 
Die Kommunalabgaben, hinsichtlich deren früher der Rechts- 
weg unbedingt zulässig gewesen war, hatten das Gesetz vom 
18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Ab- 
gaben:s) und das Gesetz vom 24. Mai 1861 in bezug auf die 
Zulässigkeit des Rechtswegs den Staatssteuern gleichgestellt. Da- 
gegen hatte das Gesetz vom 24. Mai 1861 unter Aufhebung der 
Bestimmungen der Kabinettsordre vom 19. Juni 1836 in VBe- 
ziehung auf die Abgaben und Leistungen, welche für die Kirchen 
und öffentliche Schulen oder deren Beamte auf Grund einer 
atorischen Orts= oder Bezirksverfassung erhoben wurden, des- 
gleichen in Beziehung auf Forderungen öffentlicher Schul= und 
Erziehungsanstalten an Schul= und Pensionsgeld den Rechtsweg 
unbedingt gestattet. Gegenüber Abgaben und Leistungen, welche 
20) GS. 1895, S. 413. 
1) NG.Bl. 1906, S. 620 ff. 
:2) GVS. 1840, S. 140.
	        
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