Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§5§ 144 Wesen der Verwaltungsbeschwerde. 503 
auf einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit beruhten, sollte 
aber der Rechtsweg nur in demselben Umfange stattfinden wie 
bei öffentlichen Abgaben. 
Durch das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883, jetzt 
für die Kommunalabgaben durch das Kommunalabgabengesetz vom 
14. Juli 1893 ersetzt, ist jedoch hinsichtlich der Kommunal- 
abgaben unbedingt und hinsichtlich der Schulabgaben, soweit es 
sich um Leistungen auf Grund des öffentlichen Rechts für der 
allgemeinen Schulpflicht dienende Schulen handelt, der Ver- 
waltungsrechtsweg eröffnet. Damit ist, da nach § 13 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes die ordentlichen Gerichte nur zuständig 
sind, wenn nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten oder 
Verwaltungsbehörden begründet ist, in diesen Fällen der ordent- 
liche Rechtsweg ausgeschlossen. Soweit er noch stattfindet, handelt 
es sich ebenfalls um eine Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
b) Der Strafrechtsweg. 
Endlich fallen Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen 
Steuergesetze, vorbehaltlich der Befugnis der Verwaltungsbehörde 
zum Erlasse eines vorläufigen Strafbescheides nach 88 459 
Str PrO., der Strafgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte an- 
cheim. Die Strafklauseln der Steuergesetze haben aber zum Teil 
keinen anderen Charakter als diejenigen der Polizeiverordnungen. 
Weit davon entfernt, eine Sühne für einen Bruch der Rechts- 
ordnung zu bilden, sollen sie nur ein Zwangsmittel zur Er- 
füllung der steuergesetzlichen Bestimmungen sein. Der Richter ent- 
scheidet also bei Steuersachen sachlich nicht darüber, ob eine straf- 
bare Handlung vorliegt, sondern ob im einzelnen Falle eine 
Pflicht gegen die Steuerbehörde vorhanden ist. Dabei ist an- 
zuerkennen, daß die Grenzen zum wirklichen Strafrechte flüssig 
sind, und daß schwerere Verstöße gegen die Steuergesetze einen 
kriminellen Charakter haben. 
Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren. 
§ 144. Wesen der Verwaltungsbeschwerde. 
Durch die tatsächliche Anordnung einer Behörde kann sich 
die dadurch betroffene Person in irgend einer Weise verletzt fühlen. 
Die vorgesetzte Dienstbehörde desjenigen Organs, welches die An-
	        
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