8 144 Wesen der Verwaltungsbeschwerde. 507
Auch soweit keine Rechtsnorm vorhanden ist, können die Be-
hörden ihre Anordnungen treffen, jedoch unter zwei Bedingungen.
Die Anordnung darf weder durch eine Rechtsnorm noch durch
eine Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Königs
verboten sein. Verschiedentlich sind zwar für einzelne Sachen
Rechtsnormen gegeben. Die Natur des Gegenstandes kann je-
doch eine derartige rechtliche Regelung verhindern, daß die Be-
hörden nur die Rechtsvorschriften zur Ausführung zu bringen
hätten. Der Gesetzgeber gibt dann der Verwaltung selbst freien
Spielraum, indem er ihr gestattet, nach eigenem Ermessen zu
handeln. So entstehen die zahlreichen Generalklaufeln der Ver-
waltungsgesetze, vermöge deren der Verwaltung auch da, wo
Rechtsnormen erlassen sind, dieselbe freie Stellung eingeräumt
wird wie auf den rechtlich nicht geregelten Gebieten. Auch hier
ist aber die freie Verwaltungstätigkeit der Behörden an die oben
erwähnten zwei Bedingungen geknüpft, die betreffende Anordnung
darf weder durch eine Rechtsnorm noch durch eine Anweisung
der vorgesetzten Behörde oder des Königs verboten sein.
Diie Verwaltungshandlungen können somit nicht nur die Voll-
ziehung von Rechtsnormen, sondern auch freic, nicht auf Rechts-
normen gegründete Entschließung der Behörden sein, soweit die
auf dieser freien Entschließung beruhende Anordnung nicht durch
Rechtsnorm oder höheren Befehl überhaupt verboten ist. Selbst-
verständlich kann sich auch durch eine solche, nicht auf einer be-
sonderen Rechtsvorschrift gegründete Anordnung einer Behörde
der dadurch Betroffene verletzt fühlen. Die Verwaltungsklage ist
aber in diesem Falle ausgeschlossen. Denn sie kann sich nur dar-
auf stützen, daß die Anordnung im Widerspruche steht mit einer
Rechtsnorm. Der Nachweis oder das Vorhandensein eines solchen
Widerspruchs ist aber hier um deswillen unmöglich, weil eine
Rechtsnorm, aus der die tatsächliche Anordnung hervorgehen, deren
Vollziehung sie bilden könnte, gar nicht besteht. Der Betroffene
kann, wenn er die Anordnung aufgehoben haben will, also gar
nicht ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur ihre Zweckmäßigkeit in
Frage stellen, und dies ist das Wesen der Verwaltungsbeschwerde
im engeren Sinne.
Die Verwaltungsbeschwerde gleich der Verwaltungsklage eine
Beschwerde im weiteren Sinne, hat demnach mit der Verwaltungs-