§ 144 Wesen der Verwaltungsbeschwerde. 509
polizeilicher Verfügungen, wo dem davon Betroffenen die Wahl
zwischen Klage und Beschwerde gegeben ist. Dabei kann im Ver-
waltungsstreitverfahren nur die Rechtswidrigkeit, im Beschluß-
verfahren sowohl die Rechtswidrigkeit wie die Zweckwidrigkeit der
angefochtenen Verfügung behauptet werdeng).
Aehnlich wie bei der Verwaltungsklage gibt jedoch die
preußische Gesetzgebung das besondere Verwaltungsbeschwerdever-
fahren nicht durch allgemeine gesetzliche Klausel überall da, woa
jemand einen Verwaltungsakt für zweckwidrig erachtet, sondern
sie zählt in kasuistischer Weise alle diejenigen Fälle auf, in denen
dieses besondere Verfahren Platz greifen soll. Es wird ferner-
hin die Verwaltungsbeschwerde nicht gegenüber Anordnungen ge-
währt, deren Wirkungskreis auf den unmittelbaren staatlichen Be-
hördenorganismus beschränkt bleibt, sondern nur da, wo die An-
ordnung eine außerhalb stehende physische Person oder Korpo-
ration betrifft.
Wie aber in den Formen des Verwaltungsstreitverfahrens
eine ursprüngliche tatsächliche Anordnung ergehen kann, so ist
es auch möglich, daß die Verwaltungsbeschlußbehörde in den Formen
des Beschlußverfahrens nicht eine Aufsichtstätigkeit gegenüber be-
reits ergangenen Anordnungen ausübt, sondern selbst die ursprüng-
liche Anordnung erläßt oder bei ihrem Erlasse mitwirkt. So sollen
nach § 121 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes die gesetzlichen.
Bestimmungen über die weitere Beschwerde im Beschwerdeverfahrem
auch auf die vom Landrate unter Zustimmung des Kreisausschusses,
vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksaus-
schusses und vom Oberpräsidenten unter Zustimmung des Pro-
vinzialrats gefaßten Beschlüsse entsprechende Anwendung finden.
Gleichwohl liegt in diesen Fällen dem Kreisausschusse, dem Be-
zirksausschusse und dem Provinzialrate nicht die Nachprüfung einer
Anordnung, sondern nur die Mitwirkung zum Erlasse einer solchen
ob. Es handelt sich also nur formell, aber nicht materiell um
ein Verwaltungsbeschlußverfahren.
Durch die Begründung eines besonderen Beschwerdeverfahrens.
ist die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbehörden, die Anord-
nungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen oder-
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«) Vgl. darüber im einzelnen Bd. 3.