Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

510 Das Verwaltungsrecht. 8 141 
diese Behörden mit Anweisungen zu versehen, wie das Gesetz aus— 
drücklich hervorzuheben für nötig befindet, unberührt gebliebene). 
Nichts anderes als die Bitte um Geltendmachung dieses Aufsichts- 
rechtes ist aber die Beschwerde im weitesten Sinne. Es ist daher 
nicht ansgeschlossen, daß auch die letztere, welche vielfach nicht 
an die Beschlußbehörden, sondern an besondere Staatsorgane, 
nämlich die Aufsichtsbehörden im engeren Sinne geht, neben der 
förmlichen Verwaltungsbeschwerde erhoben wird. Sovweit jedoch, 
wie in der Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde, den Be- 
troffenen bestimmte anderweitige Rechtsmittel gewährt sind, kann 
eine Verpflichtung der Aufsichtsbehörden, auch auf die formlose 
Beschwerde hin sich mit der Sache zu befassen, nicht anerkannt 
sverden. Vielmehr wird es zur Vermeidung eines solchen Ver- 
fahrens sich empfehlen, daß die Aufsichtsbehörden auf die ge 
wöhnliche formlose Beschwerde jede Tätigkeit ablehnen, so lange 
noch ein anderweitiges Rechtsmittel zulässig ist. 
§ 145. Die Beschlußbehörden. 
Die Verwaltungsbeschlußbehörden der unteren Instanzen be- 
schränken sich ebenso wenig wie die unteren Verwaltungsgerichte 
auf diesen einzigen Zweig ihrer Tätigkeit. Nur die oberste Instanz 
ist ausschließlich Verwaltungsbeschlußbehörde, die beiden unteren 
Instanzen sind aber gleichzeitig Verwaltungsgerichte. In Beschluß- 
sachen ist nun der Kreisausschuß lediglich Beschlußbehörde unterster 
Instanz, der Bezirksausschuß ist teils als erste Instanz tätig, 
teils als Beschwerdeinstanz gegenüber den Beschlüssen des Kreis- 
ausschusses, der Provinzialrat in gleicher Weise als Beschwerde- 
instanz gegenüber den Beschlüssen des Bezirksausschusses und in 
einer Reihe von Fällen als erste Instanz.). 
Die örtliche Zuständigkeit der Beschlußbehörden bestimmt sich 
im allgemeinen nach denselben Grundsätzen wie die der Verwal- 
5) Vgl. § 50 Abs. 3 LVG. 
1) Ueber die in der Stadt Berlin an die Stelle des Provinzialrates 
und teilweise des Bezirksausschusses, in den Hohenzollernschen Landen 
an die Stelle des Kreisausschusses und des Provinzialrates tretenden 
Behörden vgl. §8 123, 125, 131. Wenn im folgenden von dem Kreis- 
ausschusse die Rede ist, so ist darunter regelmäßig auch der in den Stadt- 
kreisen an seine Stelle tretende Stadtausschuß mit zu verstehen.
	        
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