Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 146 Die Beschlußbehörden. 511 
tungsgerichtes). Nur kann bei dem Gerichtsstande des Wohnsitzes 
für die örtliche Zuständigkeit nicht der Wohnsitz der in Anspruch 
genommenen Person entscheiden, da eine derartige Verteilung der 
Parteirollen im Beschlußverfahren nicht besteht. Vielmehr ist maß- 
gebend der Wohnsitz oder Sitz derjenigen Person, Korporation 
oder Behörde, auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung 
bezieht (8 57 LVG.). Ferner erfolgt die Bestimmung des außer- 
ordentlichen Gerichtsstandes durch andere Organc als im Ver- 
waltungsstreitverfahren. Ist der ordentliche Gerichtsstand wegen 
der Lage der Grundstücke oder wegen mehrfachen Wohnsitzes einer 
Person zweifelhaft, so wird die zuständige Behörde durch den 
Regierungspräsidenten, den Oberpräsidenten oder den Minister des 
Innern, je nachdem die betreffenden Bezirke demselben Regierungs- 
bezirke oder derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungs- 
bezirken oder verschiedenen Provinzen angehören, endgiltig be- 
stimmt. Muß dagegen statt des an sich zuständigen Kreis= oder 
Stadtausschusses ein anderer bestimmt werden, weil die kommu- 
nale Korporation, aus der die Mitglieder des betreffenden Aus- 
schusses hervorgehen, selbst bei der Sache interessiert ist, so er- 
folgt die Beauftragung dieses anderen Kreis= oder Stadtausschusses 
durch den Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin durch den 
Oberpräsidenten (88 68, 89 LV.). Ein dritter Fall des außer- 
ordentlichen Gerichtsstandes ergibt sich aus der Beschlußunfähigkeit 
der an sich zuständigen Behörde infolge Ausschließung oder Ab- 
lehnung ihrer Mitglieder. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder 
der Behörde, deren Verwandte und Verschwägerte in auf= und 
absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, 
so dürfen diese Mitglieder an der Beratung und Abstimmung 
nicht teilnehmen. Ebenso wenig darf ein Mitglied bei der Be- 
ratung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten mitwirken, 
in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gut- 
achten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder 
in anderer als öffentlicher Stellung tätig gewesen ist. Wird in- 
folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder wegen 
Interesses an der Sache die Behörde beschlußunfähig, und kann 
die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbeteiligter 
D)Bt-§ 139.
	        
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