8 146 Die Beschlußbehörden. 511
tungsgerichtes). Nur kann bei dem Gerichtsstande des Wohnsitzes
für die örtliche Zuständigkeit nicht der Wohnsitz der in Anspruch
genommenen Person entscheiden, da eine derartige Verteilung der
Parteirollen im Beschlußverfahren nicht besteht. Vielmehr ist maß-
gebend der Wohnsitz oder Sitz derjenigen Person, Korporation
oder Behörde, auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung
bezieht (8 57 LVG.). Ferner erfolgt die Bestimmung des außer-
ordentlichen Gerichtsstandes durch andere Organc als im Ver-
waltungsstreitverfahren. Ist der ordentliche Gerichtsstand wegen
der Lage der Grundstücke oder wegen mehrfachen Wohnsitzes einer
Person zweifelhaft, so wird die zuständige Behörde durch den
Regierungspräsidenten, den Oberpräsidenten oder den Minister des
Innern, je nachdem die betreffenden Bezirke demselben Regierungs-
bezirke oder derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungs-
bezirken oder verschiedenen Provinzen angehören, endgiltig be-
stimmt. Muß dagegen statt des an sich zuständigen Kreis= oder
Stadtausschusses ein anderer bestimmt werden, weil die kommu-
nale Korporation, aus der die Mitglieder des betreffenden Aus-
schusses hervorgehen, selbst bei der Sache interessiert ist, so er-
folgt die Beauftragung dieses anderen Kreis= oder Stadtausschusses
durch den Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin durch den
Oberpräsidenten (88 68, 89 LV.). Ein dritter Fall des außer-
ordentlichen Gerichtsstandes ergibt sich aus der Beschlußunfähigkeit
der an sich zuständigen Behörde infolge Ausschließung oder Ab-
lehnung ihrer Mitglieder.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder
der Behörde, deren Verwandte und Verschwägerte in auf= und
absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie,
so dürfen diese Mitglieder an der Beratung und Abstimmung
nicht teilnehmen. Ebenso wenig darf ein Mitglied bei der Be-
ratung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten mitwirken,
in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gut-
achten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder
in anderer als öffentlicher Stellung tätig gewesen ist. Wird in-
folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder wegen
Interesses an der Sache die Behörde beschlußunfähig, und kann
die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbeteiligter
D)Bt-§ 139.