512 Das Verwaltungsrecht. 8 146
Stellvertreter hergestellt werden, so wird von dem Regierungs-
präsidenten, Oberpräsidenten oder Minister des Innern, je nach-
dem es sich um einen Kreis= oder Stadtausschuß, einen Bezirks-
ausschuß oder einen Provinzialrat handelt, ein anderer Kreis-
oder Stadtausschuß, Bezirksausschuß oder Provinzialrat mit der
Beschlußfassung beauftragt. Für den Stadtkreis Berlin steht die
Beauftragung an Stelle des Regierungspräsidenten dem Ober-
präsidenten zu (88 115, 116 LV.).
§ 146. Das Beschlußverfahren.
Die Grundlage des Beschlußverfahrens bildet wie die des Ver-
waltungsstreitverfahrens die tatsächliche Anordnung einer Be-
hörde, welche der Anfechtung im Wege der Beschwerde seitens
der betroffenen Person unterzogen werden soll. Verwaltungsklage
und Verwaltungsbeschwerde schließen sich gegenseitig aus, soweit
nicht für einzelne Fälle, wie namentlich auf polizeilichem Gebiete,
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Beschwerdefrist gegenüber
Beschlüssen des Kreis= oder Stadtausschusses, des Bezirksausschusses
oder des Provinzialrates beträgt zwei Wochen. Wegen der Frist-
berechnung greifen dieselben Bestimmungen Platz wie im Ver-
waltungsstreitverfahren. In Fällen unverschuldeter Fristver-
säumung kann die angerufene Behörde Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewähren. Die Anbringung der Beschwerde hat,
sofern die Gesetze nicht etwas anderes vorschreiben, aufschiebende
Wirkung. Die mit der Beschwerde angefochtene Anordnung kann
jedoch gleichwohl zur Ausführung gebracht werden, wenn sie nach
dem Ermessen der Behörde ohne Nachteil für das Gemeinwesen
nicht ausgesetzt werden kann (8§ 50—53 L.).
Der Vorsitzende des Kreis= oder Stadtausschusses, sowie der
Vorsitzende des Bezirksausschusses oder des Provinzialrates, letztere
beiden jedoch nur, wenn es sich um in erster Instanz vor sie
gebrachte Beschlußsachen handelt, sind befugt, in Fällen, welche
keinen Aufschub gestatten, oder in welchen das Sach= und Rechts-
verhältnis klar liegt, und die Zustimmung des Kollegiums nicht
ausdrücklich im Gesetze als erforderlich bezeichnet ist, namens der
Behörde Verfügungen zu erlassen und die Bescheide zu erteilen.
Gegen diese Verfügungen und Bescheide steht den Beteiligten, so-
sern deren Anträgen nicht stattgegeben wird, innerhalb zweier