8 146 Das Beschlußverfahren. 515
zu. Will der Vorsitzende von dieser Befugnis Gebrauch machen,
so hat er dies dem Kollegium sofort mitzuteilen. Die Zustellung
des Beschlusses bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens
drei Tage ausgesetzt. Sie muß mit der Eröffnung, daß im öffent—
lichen Interesse die Beschwerde eingelegt sei, erfolgen, widrigen-
falls die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Die Gründe der
Beschwerde sind den Beteiligten zur schriftlichen Erklärung inner-
halb zweier Wochen mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist werden
die Verhandlungen der Behörde eingereicht, welcher die Beschluß-
fassung über die Beschwerde zusteht. Eine vorläufige Vollstreckung
des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses ist in diesen
Jällen ausgeschlossen (88 121—123 LV.).
Neben dieser weiteren Beschwerde, durch welche die in der
Hauptsache gefaßten Beschlüsse angefochten werden, ist ebenso wie
im Verwaltungsstreitverfahren noch eine Beschwerde über die
Leitung des Verfahrens zulässig, über welche die in der Haupt-
sache zunächst höhere Instanz endgültig beschließt (§ 125 LV.).
Als außerordentliches Rechtsmittel wegen Rechtsverletzung ist
endlich noch die Möglichkeit der Ueberleitung des Beschlußver-
sahrens in das Verwaltungsstreitverfahren gegeben, welche jedoch
nicht seitens einer Partei, sondern nur durch den Vorsitzenden
erfolgen kann. Der Oberpräsident kann endgültige Beschlüsse des
Provinzialrats, der Regierungspräsident endgültige Beschlüsse des
Bezirksausschusses und der Landrat bezw. der Vorsitzende des Kreis-
oder Stadtausschusses endgültige Beschlüsse des letzteren mit auf-
schiebender Wirkung anfechten, wenn die Beschlüsse die Befugnisse
der Behörde überschreiten oder das bestehende Recht, insbesondere
auch die von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit er-
lassenen Verordnungen verletzen. Die Anfechtung erfolgt mittels
Klage beim Oberverwaltungsgerichte. Die Behörde, deren Be-
schluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte
vor dem Oberverwaltungsgerichte einen besonderen Vertreter zu
wählen (§ 126 LVG.). Abweichend von dem sonstigen Gebrauche
der neueren Gesetzgebung findet in diesem Falle keine Bean-
standung, sondern eine Anfechtung des Beschlusses statt, die Be-
klagtenrolle im Verwaltungsstreitverfahren hat also nicht der Vor-
sitzende, sondern die Behörde.
In dem Beschlußverfahren wird ein Kostenpaunschquantum nicht
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