Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

516 Das Verwaltungsrecht. § 147 
erhoben, und ebenso wenig haben die Beteiligten ein Recht, den 
Ersatz ihrer baren Auslagen zu fordern. Jedoch können die durch 
Anträge und unbegründete Einwendungen erwachsenden Gebühren 
für Zeugen und Sachverständige demjenigen zur Last gelegt werden, 
welcher den Antrag gestellt oder den Einwand erhoben hat. Die 
sonstigen Kosten und baren Auslagen des Verfahrens fallen dem 
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsun- 
kosten der Behörde zu tragen hat. Ueber Beschwerden in Kosten- 
sachen beschließt endgültig die in der Hauptsache zunächst höhere 
Instanz (88 124, 125 LVG.). 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt im Beschlußverfahren nach 
denselben Grundsätzen wie im Verwaltungsstreitverfahren. 
Kap. UI. Die Kompetenzgerichtsbarkeits). 
§ 147. Der Kompetenzkonflikt. 
Die Zuständigkeit jeder Behörde ist durch bestimmte Rechts. 
normen begrenzt. Wird diese Grenze vorsätzlich oder fahrlässig 
überschritten, so liegt nicht eine Handlung oder Unterlassung der 
Behörde als solcher, sondern nur ihrer Mitglieder vor, die aber 
in diesem Falle infolge ihres schuldhaften Verhaltens gar nicht 
als Beamte, sondern als Privatleute tätig gewesen sind und für 
*) Vgl. außer der an der Spitze dieses Abschnitts und zu § 143 an- 
gegebenen Literatur serner Klüber 6 350; Zachariä § 149; Zöpfl 
§* 454; Gerber 8 56; v. Rönne, Pr. StN. Bd. 1, S. 519 ff.; 
H. v. Schulze-Gaevernitz, Pr. StR. Bd. 2, S. 155 f.; F. W. 
A. Kosmann, Die Erkenntnisse des Gerichtshofs zur Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte, 2 Teile, Anklam 1856/67; L. Hartmann, Das 
Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungs- 
behörden in Preußen, Berlin 1860; die im Justizministerialblatte ab- 
gedruckten Erkenntnisse des Kompetenzgerichtshofs und den Kommissions- 
bericht des Abgeordnetenhauses in den Sten. Berichten 1878/79, Aul. 
BVd. 2, S. 1870 ff.; O. Stölzel, Die Nechtsprechung des Kompetenz- 
gerichtshofes, systematisch zusammengestellt, Berlin 1897; O. Stölzel, 
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt in Preußen, Berlin 1901; v. Dynovsky, 
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen ausländische Staaten (Gut- 
achten von Meili, Laband, Zorn, Hatschek, Fischer, Fleischmann, v. Stengel, 
Brie, Triepel, Kohler, Bornhak, Freund und Weiß zum Falle Hellseld), 
Berlin 1910.
	        
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