§ 147 Der Kompetenzkonflikt. 527
verfassungsgesetze). Außerdem kann aber die Landesgesetzgebung
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und
den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zu-
lässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden übertragen. Der
Landesgesetzgebung sind jedoch in dieser Hinsicht reichsrechtlich
verschiedene Schranken gezogen, nämlich:
1. Die Mitglieder des Kompetenzgerichtshofes werden für
die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten
Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden,
auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur
unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des
Reichsgerichts stattfinden.
2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichs-
Lgerichte oder dem obersten Landesgerichte oder einem Ober-
landesgerichte angehören. Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder
nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese An-
zahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf betragen.
3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung
erfolgt in öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien.
4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechts-
kräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf Ent-
scheidung der besonderen Behörde angetragen war, bleibt die Ent-
scheidung des Gerichts maßgebend (§ 17 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes).
Die preußische Regierung sprach nun bei Beratung des
Gerichtsverfassungsgesetzes das Bedenken aus, daß es ihr viel—
leicht nicht gelingen werde, ein neues, dem Reichsrechte ent-
sprechendes Gesetz mit dem Landtage zu vereinbaren. Dann würde
mit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes der bis-
herige, mit dem nunmehrigen Reichsrechte in Widerspruch stehende
Kompetenzgerichtshof aufgehoben sein, ein neuer aber nicht er-
richtet werden können. Der 8 17 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze fügte daher den weiteren Vorbehalt hinzu,
daß für diejenigen Bundesstaaten, in denen besondere Behörden
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte beständen und nach Maß-
gabe des Gerichtsverfassungsgesetzes einer Veränderung ihrer Ein-
richtung oder ihres Verfahrens bedürften, die Veränderung, sofern
sie nicht bis zum Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes