Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

528 Das Verwaltungsrecht. 8 148. 
landesgesetzlich getroffen sei, durch landesherrliche Verordnung ein— 
geführt werden könne. Tatsächlich gelang das Zustandekommen 
des Gesetzes in Preußen nicht. Es erging daher die Verordnung 
vom 1. August 1879 betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen 
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden!). Sie hat aber 
sormell die Kraft eines Gesetzes, d. h. ihre Abänderung kann 
nur im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen. Denn das Ein- 
führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze hat nur die Her- 
stellung einer Uebereinstimmung in Einrichtung und Verfahren 
des Kompetenzgerichtshofs mit den reichsrechtlichen Vorschriften 
nötigenfalls einer landesherrlichen Verordnung vorbehalten. Nach- 
dem die Uebereinstimmung aber einmal hergestellt ist, greift der 
allgemeine Grundsatz des § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes in 
Verbindung mit Art. 96 der Verfassungsurkunde wieder Platz, 
daß die Regelung der Kompetenzkonflikte innerhalb der reichs- 
rechtlichen Schranken Sache der Landesgesetzgebung ist. 
§ 148. Das Konfliktsverfahren. 
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit 
des Rechtswegs in den durch die Verordnung bestimmten Fällen 
ist der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte be- 
rufen. Dieser Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, von denen 
sechs dem Oberlandesgerichte zu Berlin angehören müssen. Die 
anderen Mitglieder müssen für den höheren Verwaltungsdienst 
oder für das Richteramt befähigt sein. Erfordert wird außer- 
dem für alle Mitglieder die Vollendung des 35. Lebensjahres. 
Die Ernennung erfolgt durch den König auf Vorschlag des- 
Staatsministeriums und zwar für die Dauer des von den Mit- 
gliedern zur Zeit ihrer Ernennung bekleideten Amtes oder, falls. 
sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit. 
Die Enthebung vom Amte ist nur unter denselben Voraus- 
setzungen zulässig wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts. 
Während die Gesetze anderer deutschen Staaten, so das bayrische 
vom 18. August 1879 und das württembergische vom 25. August 
1879 im Anschlusse an die Bestimmungen des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes im einzelnen die Fälle aufzählen, in denen die Enthebung. 
14) GS. 1879, S. 537.
	        
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