Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

534 Das Verwaltungsrecht. 8 148 
Ist der Rechtsweg für unzulässig erachtet, so werden Ge 
richtskosten nicht erhoben und dic bereits erhobenen zurückgezahllt. 
Eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten sindet nicht 
statt. Das durch die Erhebung des Komvpetenzkonflikts selbst ver- 
anlaßte Verfahren ist stets gebühren- und stempelfrei. Auch werden 
weder bare Auslagen in Ansatz gebracht, noch die den Parteien 
erwachsenen Kosten erstattet (88 18, 20 a. a. O.). 
Was die Wirkungen des Urteils des Kompetenzgerichtshofs 
anbetrifft, so sind drei verschiedene Fälle zu unterscheiden. 
Der negative Kompetenzkonflikt ist lediglich dadurch verau- 
laßt worden, daß auf dem gewöhnlichen Wege eine Behörde zur 
Erledigung der Sache nicht zu finden war. Das Urteil des 
Kompetenzgerichtshofs muß also diese Frage lösen, und zwar in 
einer für die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindenden Weisce. 
Es hieße das ganze Verfahren zu einem vergeblichen machen, 
wollte man den Gerichten oder Verwaltungsbehörden die Befugnis 
einräumen, ungeachtet des ergangenen Urteils des Kompetenz- 
gerichtshofs nochmals selbständig über dic Frage der Zuständigkeit 
zu befinden. Jeder Zweifel in dieser Bezichung wird aber aus 
geschlossen durch die positive Bestimmung, daß für den Fall des 
negativen Konflikts der Kompetenzgerichtshof die entgegengesetzten 
Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver- 
handlung und Entscheidung an die betreffende Instanz zu ver- 
weisen hat (§ 21 Abs. 4 a. a. O.). Gerichte wie Verwaltungs 
behörden sind also hier in der Zuständigkeitsfrage an die Ent 
scheidung des Kompetenzgerichtshofs gebunden. 
Ebenso ist es beim positiven Konflikte unbestritten, daß nach 
einem Urteile des Kompetenzgerichtshofs, welches die Unzu- 
lässigkeit des Rechtswegs zum Inhalte hat, die ordentlichen Ge- 
richte sich nicht weiter mit der Sache befassen dürfen. 
Verschiedene Ansichten bestehen nur über die dritte Frage, 
ob beim positiven Konflikte das Erkenntnis des Kompetenzgerichts- 
hofs, welches sich für die Zulässigkeit des Rechtswegs ausspricht, 
die selbständige Prüfung dieses Punktes durch die ordentlichen Ge- 
richte und, wie man mit demselben Rechte hinzufügen kann, das 
Erkenntnis des Kompetenzgerichtshofs, welches die Unzulässigkeit 
des Rechtswegs zum Gegenstande hat, die selbständige Prüfung
	        
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