58 Das Verwaltungsrecht. § 93
bezirke der ersteren durch Mutung keine Bergwerke und Kuxe er-
werben. Zu derartigen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte
unter Lebenden bedarf es der Genehmigung des Fachministers#).
§ 93. Das Disziplinarverfahren!#.
Die Erfüllung der den Beamten obliegenden Pflichten muß
nötigenfalls erzwungen werden. Der Zwang kann mittelbar oder
unmittelbar sein. Mittelbar liegt eine Nötigung zur gewissen-
haften Erfüllung der Amtspflichten in der strafrechtlichen und
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Beamten. Die Beamten
unterliegen nicht nur dem gemeinen Strafrechte, es bestehen außer-
dem zahlreiche strafrechtliche Sonderbestimmungen, welche von Be-
amten bei Gelegenheit ihrer Amtsführung begangene Handlungen
oder Unterlassungen mit Strafe bedrohen. Ebenso haftet der Be-
amte für Vermögensbeschädigungen, die er durch Verletzung seiner
Amtspflicht dem Staate oder anderen Personen zufügt, nach all-
gemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Da der Beamte als solcher
nur innerhalb seiner Zuständigkeit handelt und bei ihrer Ueber-
schreitung sich als Privatmann strafrechtlich und zivilrechtlich haft-
bar macht, so fällt diese Haftung nicht mehr in das Gebiet des
Staatsrechts, sondern des Strafrechts oder Privatrechts. In dem
Straf= oder Zivilprozesse bildet die Entscheidung der Frage, ob
der Beamte innerhalb seiner Zuständigkeit gehandelt hat, einen
staatsrechtlichen Inzidentpunkt, der gegebenenfalls bei der Konflikts-
erhebung von einem besonderen Gerichtshofe zu entscheiden ist.
63) Allgemeines Berggesetz vom 24. Juni 1865 — GS. 1865,
S. 745 — 8§ 195.
1) Vgl. Heffter, Ueber Verbrechen und Disziplinarvergehen der
Staats= und Kirchendiener im neuen Archiv des Kriminalrechts XlIII
(1833), S. 48ff., 156 ff.; Buddeus in Weiskes Rechtslexikon I
(1844), S. 220; Schwenken, Die Amtsvergehen, ihre Untersuchung
und Bestrafung im disziplinaren und gerichtlichen Wege, Kassel 1848;
Dollmann, Amtsverbrechen und Amtsvergehen in Bluntschlis Staats-
wörterbuch, Bd. 1, S. 219f f.; Zucker, Amtsverbrechen, Prag 1870;
Mewes in v. Holtzendorffs Handbuch des Strafrechts Bd. 3 (1874),
S. 516; Schütze in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 1 (1880), S. 87;
Berner, Strafrecht, S. 616 ff.; G. Thilo, Die preußische Disziplinar-
gesetzgebung für die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, er-
läutert aus den Materialien der Rechtslehre, den Entscheidungen des
kgl. Obertribunals und den Ministerialreskripten, Berlin 1864.