Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

58 Das Verwaltungsrecht. § 93 
bezirke der ersteren durch Mutung keine Bergwerke und Kuxe er- 
werben. Zu derartigen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte 
unter Lebenden bedarf es der Genehmigung des Fachministers#). 
§ 93. Das Disziplinarverfahren!#. 
Die Erfüllung der den Beamten obliegenden Pflichten muß 
nötigenfalls erzwungen werden. Der Zwang kann mittelbar oder 
unmittelbar sein. Mittelbar liegt eine Nötigung zur gewissen- 
haften Erfüllung der Amtspflichten in der strafrechtlichen und 
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Beamten. Die Beamten 
unterliegen nicht nur dem gemeinen Strafrechte, es bestehen außer- 
dem zahlreiche strafrechtliche Sonderbestimmungen, welche von Be- 
amten bei Gelegenheit ihrer Amtsführung begangene Handlungen 
oder Unterlassungen mit Strafe bedrohen. Ebenso haftet der Be- 
amte für Vermögensbeschädigungen, die er durch Verletzung seiner 
Amtspflicht dem Staate oder anderen Personen zufügt, nach all- 
gemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Da der Beamte als solcher 
nur innerhalb seiner Zuständigkeit handelt und bei ihrer Ueber- 
schreitung sich als Privatmann strafrechtlich und zivilrechtlich haft- 
bar macht, so fällt diese Haftung nicht mehr in das Gebiet des 
Staatsrechts, sondern des Strafrechts oder Privatrechts. In dem 
Straf= oder Zivilprozesse bildet die Entscheidung der Frage, ob 
der Beamte innerhalb seiner Zuständigkeit gehandelt hat, einen 
staatsrechtlichen Inzidentpunkt, der gegebenenfalls bei der Konflikts- 
erhebung von einem besonderen Gerichtshofe zu entscheiden ist. 
63) Allgemeines Berggesetz vom 24. Juni 1865 — GS. 1865, 
S. 745 — 8§ 195. 
1) Vgl. Heffter, Ueber Verbrechen und Disziplinarvergehen der 
Staats= und Kirchendiener im neuen Archiv des Kriminalrechts XlIII 
(1833), S. 48ff., 156 ff.; Buddeus in Weiskes Rechtslexikon I 
(1844), S. 220; Schwenken, Die Amtsvergehen, ihre Untersuchung 
und Bestrafung im disziplinaren und gerichtlichen Wege, Kassel 1848; 
Dollmann, Amtsverbrechen und Amtsvergehen in Bluntschlis Staats- 
wörterbuch, Bd. 1, S. 219f f.; Zucker, Amtsverbrechen, Prag 1870; 
Mewes in v. Holtzendorffs Handbuch des Strafrechts Bd. 3 (1874), 
S. 516; Schütze in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 1 (1880), S. 87; 
Berner, Strafrecht, S. 616 ff.; G. Thilo, Die preußische Disziplinar- 
gesetzgebung für die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, er- 
läutert aus den Materialien der Rechtslehre, den Entscheidungen des 
kgl. Obertribunals und den Ministerialreskripten, Berlin 1864. 
 
	        
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