Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

60 Das Verwaltungsrecht. g 93 
kollegien wegen ihrer Amtsführung belangt oder ihres Amtes ent— 
setzt werden könnten:). Dagegen wurde für die übrigen Beamten, 
falls deren Verabschiedung gegen ihren Willen für nötig befunden 
werden sollte, ein besonderes Verfahren eingeführt. Der Departe- 
mentschef hatte den Beamten mit seiner Erklärung oder Ver- 
antwortung ordnungsmäßig zu hören und die Sache zum Vor- 
trage im versammelten Staatsrate zu befördern. Dieser entschied 
endgültig mit Stimmenmehrheit, jedoch hinsichtlich der Beamten, 
welche eine vom Landesherren selbst vollzogene Bestallung er- 
halten hatten, nur unter Prüfung und Bestätigung des Königs,). 
Diese Bestimmungen erwiesen sich aber trotz verschiedener er- 
gänzenden Kabinettsordres auf die Dauer als unzureichend. Es 
erging daher am 29. März 1844 das vielfach angefochtene Gesetz 
betreffend das gerichtliche und Disziplinarverfahren gegen Be- 
amte"). Wegen verschiedener politischen Bedenken wurde jedoch 
dieses Gesetz hinsichtlich der richterlichen Beamten außer Kraft 
gesetzt durch die Verordnung vom 6. April 18485). Demnächst 
ergingen nach Erlaß der Verfassungsurkunde zwei oktroyierte Ver- 
ordnungen vom 10. Juli 1849 betreffend die Dienstvergehen der 
Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere 
Stelle oder in den Ruhestande) und vom 11. Juli 1849 be- 
treffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten und 
die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhe- 
stand:). Da diese beiden Verordnungen nur mit Abänderungen 
die Genehmigung des Landtages erhielten, traten an ihre Stelle 
die beiden Gesetze, welche die Grundlage des heutigen Disziplinar- 
rechts bilden: a) Das Gesetz vom 7. Mai 1851 betreffend die 
Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung der- 
selben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand"), und b) das 
2) Die Bedeutung der landrechtlichen Bestimmungen war übrigens 
bestritten. Richtiger Ansicht nach bezog sich die Bestimmung auf die nicht 
vom Staate angestellten Unterrichter der Städte und Gutsherren. Vgl. 
darüber Stölzel, Br. Pr. Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung, 
Bd. 2, S. 560, 595. 
2) 88 98ff., II, 10 ALN. 
1) GS. 1844, S. 77 ff. 
5ö) GS. 1848, S. 87 ff. 
60) GS. 1849, S. 253 ff. 
1) GS. 1849, S. 271 ff. 
6) GS. 1851, S. 218 ff. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.