70 Das Verwaltungsrecht. 8 94
entehrenden Handlung oder zu einer mehr als einjährigen Freiheits—
strafe kann das Mitglied durch Plenarbeschluß des Gerichtes des
Amtes und des Gehaltes für verlustig erklärt werden. Bei Er—
öffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verbrechens oder Ver—
gehens ist die vorläufige Enthebung vom Amte durch Plenar—
beschluß zulässig. Bei Verhängung der Untersuchungshaft tritt
diese vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein. In beiden
Jällen bleibt aber der Gehaltsgenuß ungeschmälert (88 20—22
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 3. Juli 1875, 2. August
1880, 8§2 der Verordnung vom 1. August 1879, §§ 128, 129 G.).
§ 94. Die Rechte der Beamten.
Unter den Rechten der Beamten sind die Vorteile zu verstehen,
die sich für den Beamten aus seiner Rechtsstellung ergeben und
rechtlichen Schutz genießen. An subjektive Rechte des Beamten
braucht man dabei nicht notwendig zu denken. Die Streitfrage
insbesondere, ob es solche subjektiven Rechte des Beamten gegen
den Staat gibt oder geben kann, ist müßig, da der Rechtsschutz
für den Beamten derselbe ist, ob man nun das subjektive Recht
bejaht oder verneint.
I. Titel und Rang. Beamte führen den mit ihrem Amte
verbundenen Amtstitel oder den ihnen etwa besonders verliehenen
höheren Titel (CharakterJ)1) der auch nach dem Ausscheiden aus
dem Staatsdienste allen ehrenvoll verabschiedeten Beamten bleibt.
Ein im Prozeßwege verfolgbarer Anspruch auf den Titel besteht
nicht. Wohl aber ist die unbefugte Führung von Titeln nach
8 360 Nr. 8 StGB. mit Strafe bedroht.
Gleicherweise haben die Beamten Anspruch auf den mit ihrer
Amtsstellung verbundenen oder den ihnen etwa besonders ver-
liehenen höheren Rang. In die Rangordnung eingefügt sind aber
nur die unmittelbaren Staatsbeamten. Die mittelbaren haben
einen solchen Rang nicht. Ebensowenig besteht ein Rangverhältnis
zwischen Militärpersonen und Beamten. Das Hofrangreglement
stellt den Major und den Rat 4. Klasse gleich. Da das Prädikat
„Hochwohlgeboren“ nur den Offizieren vom Major aufwärts auch
nach ihrer Verabschiedung im Zivilverhältnisse bleibt, wird es auch
den Zivilbeamten nur vom Rat 4. Klasse aufwärts zugestanden.
1) Vgl. 8 75.