Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

70 Das Verwaltungsrecht. 8 94 
entehrenden Handlung oder zu einer mehr als einjährigen Freiheits— 
strafe kann das Mitglied durch Plenarbeschluß des Gerichtes des 
Amtes und des Gehaltes für verlustig erklärt werden. Bei Er— 
öffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verbrechens oder Ver— 
gehens ist die vorläufige Enthebung vom Amte durch Plenar— 
beschluß zulässig. Bei Verhängung der Untersuchungshaft tritt 
diese vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein. In beiden 
Jällen bleibt aber der Gehaltsgenuß ungeschmälert (88 20—22 
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 3. Juli 1875, 2. August 
1880, 8§2 der Verordnung vom 1. August 1879, §§ 128, 129 G.). 
§ 94. Die Rechte der Beamten. 
Unter den Rechten der Beamten sind die Vorteile zu verstehen, 
die sich für den Beamten aus seiner Rechtsstellung ergeben und 
rechtlichen Schutz genießen. An subjektive Rechte des Beamten 
braucht man dabei nicht notwendig zu denken. Die Streitfrage 
insbesondere, ob es solche subjektiven Rechte des Beamten gegen 
den Staat gibt oder geben kann, ist müßig, da der Rechtsschutz 
für den Beamten derselbe ist, ob man nun das subjektive Recht 
bejaht oder verneint. 
I. Titel und Rang. Beamte führen den mit ihrem Amte 
verbundenen Amtstitel oder den ihnen etwa besonders verliehenen 
höheren Titel (CharakterJ)1) der auch nach dem Ausscheiden aus 
dem Staatsdienste allen ehrenvoll verabschiedeten Beamten bleibt. 
Ein im Prozeßwege verfolgbarer Anspruch auf den Titel besteht 
nicht. Wohl aber ist die unbefugte Führung von Titeln nach 
8 360 Nr. 8 StGB. mit Strafe bedroht. 
Gleicherweise haben die Beamten Anspruch auf den mit ihrer 
Amtsstellung verbundenen oder den ihnen etwa besonders ver- 
liehenen höheren Rang. In die Rangordnung eingefügt sind aber 
nur die unmittelbaren Staatsbeamten. Die mittelbaren haben 
einen solchen Rang nicht. Ebensowenig besteht ein Rangverhältnis 
zwischen Militärpersonen und Beamten. Das Hofrangreglement 
stellt den Major und den Rat 4. Klasse gleich. Da das Prädikat 
„Hochwohlgeboren“ nur den Offizieren vom Major aufwärts auch 
nach ihrer Verabschiedung im Zivilverhältnisse bleibt, wird es auch 
den Zivilbeamten nur vom Rat 4. Klasse aufwärts zugestanden. 
  
1) Vgl. 8 75.
	        
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