74 Das Verwaltungsrecht. § 94
Rangklassen eingereiht sind. Die Räte der ersten Klasse führen
in der Regel den Titel „Geheime#5).
Die Rechtsanwälte folgen nach den Richtern; an ältere wird
der Titel „Justizrat“ verliehen.
Die mittleren Beamten zerfallen in 4 Klassen,
deren erste der 5ten der höheren Beamten entspricht:
I. Klasse: Ministerialsekretäre.
II. Klasse: Referendares') und Regierungsbauführerss).
III. Klasse: Ministerialkanzleisekretäre und Kanzlisten, Regie-
rungssekretäres?), Kreis= und Oberamtssekretäreso), Polizei-
distriktskommissareto).
IV. Klasse: Regierungskanzleisekretäre und Kanzlistens).
Der Rang der Subalternbeamten 2. Klasse der Ortsbehörden
ist verliehen den kgl. Försterné#t) und den Oberwachtmeistern der
Gendarmeriet:); zwischen dieser Klasse und den Unterbeamten
stehen die Gendarmenss).
Je nach den Rangklassen bestimmt sich die Uniform der Beamten.
II. Vermögensrechtliche Ansprüche stehen den
Beamten nach den verschiedensten Richtungen zu.
Die Charakterisierung der Vermögensansprüche als privat-
rechtlich ist von zwei Gesichtspunkten aus versucht worden. Die
ältere Theoriets) erklärte das Gehalt für einen Privatrechtsanspruch,
da der Beamte durch sein Dienstverhältnis vom Privaterwerbe ab-
gehalten, also zu einer vermögensrechtlichen Aufopferung im
Staatsinteresse gezwungen werde. Der Staat müsse den Beamten
für dieses besondere Opfer im Interesse der Gesamtheit entschädigen,
35) V. 1817 6 6Auu. 71.
360) KO. 1. Nov. 1835 (GS. 230).
37) V. 1817 § 6B. — Den Kanzleivorstehern der Zentralbehörden
kann der Titel „Kanzleirat“, den sonst. mittleren Beamten der Titel
„Nechnungsrat“ verliehen werden AE. 2. Juli 1908 (MB. 175).
3683) AE. 11. Okt. 1886 (MB. 212).
30) KO. 25. Nov. 1843 (GS. 44 S. 15); AE. 13. April 1874
(GS. 142).
40) AE. 12. Juli 1896 (GS. 171).
41) AO. 29. Mai 1897 (M. 133).
42) AE. 15. April 1905 (GS. 227); AE. 17. Mai 1906 (GS.
193); zugleich ist den zum Tragen des Portepees Berechtigten der Titel
Wachtmeister verliehen und als Fußgendarm das Tragen des Offizier-
degens außer Dienst gestattet.
43) Gönner, S. 101 ff.; Perthes S. 95.