Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 94 Die Rechte der Beamten. 83 
amte am Todestage erdient haben würde, mindestens 300 M. 
und höchstens bei Staatsministern und Beamten der ersten Rang- 
klasse 5000, sonst 3500 M. Das Waisengeld besteht, wenn die 
Mutter lebt, für jedes Kind in einem Fünftel des Witwengeldes, 
andernfalls in einem Drittel. Mit der Wiederverheiratung der 
Witwen oder der Vollendung des 18. Lebensjahres seitens der 
Waise erlischt der Bezug. 
Diejenigen Beamten, die bereits Mitglieder einer Militär= oder 
Staatsbeamtenwitwenkasse waren, konnten diese Mitgliedschaft bei- 
behalten. Die königliche allgemeine Witwenverpflegungsanstalt, die 
von einer dem Finanzminister unterstellten Generaldirektion ver- 
waltet wird, bleibt also in Wirksamkeit. Der Eintritt ist aber 
den Beamten nicht mehr gestattet. 
Auf die Hinterbliebenen und städtischen und Kreisbeamten 
finden nach § 15, 21 des Kommunalabgabengesetzes vom 30. Juli 
1899 dieselben Grundsätze Anwendung. 
Besonders geregelt ist die Fürsorge für Beamte und deren 
Hinterbliebene bei Betriebsunfällener). 
Unmittelbare Staatsbeamte, welche in reichsgesetzlich der 
Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, er- 
halten, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen Betriebs- 
unfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension 66½ Prozent 
ihres jährlichen Diensteinkommens. 
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie infolge 
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienst- 
unfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt 
worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension: 
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer den 
im ersten Absatze bezeichneten Betrag; 
2. im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer einen 
Bruchteil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem 
Maße der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an 
Erwerbsfähigkeit entspricht. « 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig dienst- 
oder erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß 
er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist 
  
61) Gesetz vom 2. Juni 1902 — GS. 1902, S. 153 —. 
6“
	        
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