Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 96 Veränderungen des Amtsverhältnisses. 87 
Zuständig ist das Landgericht in erster Instanz ohne Rück- 
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes (§ 70 GVG., 8 39 
vreuß. Ausf.-Ges. vom 24. April 1878). 
§ 95. Veränderungen des Amtsverhältnisses. 
Das Dienstverhältnis der Beamten, d. h. ihre Verpflichtung 
zu ungemessenen Diensten einer bestimmten Art für den Staat, 
kann fortdauern, während die Dienste selbst, welche der Be- 
amte zu leisten hat, andere werden oder ganz aufhören. Die 
erste Uebertragung eines Amtes fällt regelmäßig mit der Be- 
stellung des Beamten, wenn auch nicht dem Wesen nach, so doch 
zeitlich zusammen. Der Beamte wird ernannt unter Uebertragung 
eines bestimmten Amtes. Bei dieser gleichzeitigen Begründung 
des Dienst= und Amtsverhältnisses fällt der Unterschied beider 
nicht in die Augen, die Schwierigkeiten, welche die Sonderung 
beider Verhältnisse macht, treten nicht hervor. Anders ist es, 
wenn später das Amtsverhältnis sich ändert, während das 
Dienstverhältnis unberührt bleibt. Da das Dienstverhältnis 
in der bloßen Verpflichtung zur Leistung von Diensten, 
nicht in der Dienstleistung selbst besteht, so trifft selbst das voll- 
ständige Aufhören jeglicher Dienstleistung unter Umständen das 
Dienstverhältnis nicht, ebensowenig eine Aenderung in der amt- 
lichen Tätigkeit. Eine Aenderung findet demnach statt nicht 
in dem Dienstverhältnisse an sich, sondern in dem Ver- 
hältnisse zu dem einzelnen Amte. Solche Aenderungen werden 
herbeigeführt durch Versetzung, einstweilige Versetzung in in den 
Ruhestand und vorläufige Dienstenthebung. 
I. Versetzung ist die Entziehung des von dem Beamten 
bisher bekleideten Amtes unter gleichzeitiger Uebertragung eines 
anderen. Dem Begriffe der Versetzung ist also nicht wesentlich, 
daß der Beamte durch Uebertragung des neuen Amtes genötigt 
wird, in einen anderen Ort zu ziehen. Versetzung ist z. B. auch 
die Ernennung eines Richters beim Berliner Landgerichte zum 
Kammergerichtsrate. 
Die Zulässigkeit der Versetzung bestimmt sich nach verschiedenen 
Grundsätzen, je nachdem es sich um nichtrichterliche oder um richter- 
liche Beamte handelt. Versetzung in ein anderes Amt von nicht 
geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen müssen sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.