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Zuständig ist das Landgericht in erster Instanz ohne Rück-
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes (§ 70 GVG., 8 39
vreuß. Ausf.-Ges. vom 24. April 1878).
§ 95. Veränderungen des Amtsverhältnisses.
Das Dienstverhältnis der Beamten, d. h. ihre Verpflichtung
zu ungemessenen Diensten einer bestimmten Art für den Staat,
kann fortdauern, während die Dienste selbst, welche der Be-
amte zu leisten hat, andere werden oder ganz aufhören. Die
erste Uebertragung eines Amtes fällt regelmäßig mit der Be-
stellung des Beamten, wenn auch nicht dem Wesen nach, so doch
zeitlich zusammen. Der Beamte wird ernannt unter Uebertragung
eines bestimmten Amtes. Bei dieser gleichzeitigen Begründung
des Dienst= und Amtsverhältnisses fällt der Unterschied beider
nicht in die Augen, die Schwierigkeiten, welche die Sonderung
beider Verhältnisse macht, treten nicht hervor. Anders ist es,
wenn später das Amtsverhältnis sich ändert, während das
Dienstverhältnis unberührt bleibt. Da das Dienstverhältnis
in der bloßen Verpflichtung zur Leistung von Diensten,
nicht in der Dienstleistung selbst besteht, so trifft selbst das voll-
ständige Aufhören jeglicher Dienstleistung unter Umständen das
Dienstverhältnis nicht, ebensowenig eine Aenderung in der amt-
lichen Tätigkeit. Eine Aenderung findet demnach statt nicht
in dem Dienstverhältnisse an sich, sondern in dem Ver-
hältnisse zu dem einzelnen Amte. Solche Aenderungen werden
herbeigeführt durch Versetzung, einstweilige Versetzung in in den
Ruhestand und vorläufige Dienstenthebung.
I. Versetzung ist die Entziehung des von dem Beamten
bisher bekleideten Amtes unter gleichzeitiger Uebertragung eines
anderen. Dem Begriffe der Versetzung ist also nicht wesentlich,
daß der Beamte durch Uebertragung des neuen Amtes genötigt
wird, in einen anderen Ort zu ziehen. Versetzung ist z. B. auch
die Ernennung eines Richters beim Berliner Landgerichte zum
Kammergerichtsrate.
Die Zulässigkeit der Versetzung bestimmt sich nach verschiedenen
Grundsätzen, je nachdem es sich um nichtrichterliche oder um richter-
liche Beamte handelt. Versetzung in ein anderes Amt von nicht
geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen müssen sich