98 Das Verwaltungsrecht. 3159
vom 11. und 22. Oktober 1906 mit Ergänzung vom 16. Sep-
tember 190819). Die Gerichtsschreibereien sind keine selbständigen
Behörden, wenn auch die Gerichtsschreiber einzelne Geschäfte selb-
ständig zu erledigen haben, sondern Bestandteil jeder richterlichen
Behörde. Die Gerichtsschreiberei umfaßt den Bureaudienst der
Gerichte, und zur Gerichtsschreiberei gehören die für diesen Dienst
bestimmten Beamten.
Für die gerichtlichen Zustellungen und Vollstreckungen, für
letztere, soweit sie nicht den Gerichten selbst vorbehalten sind, werden
besondere Gerichtsvollzieher bestellt. Ihre Dienst= und Geschäfts-
verhältnisse werden durch den Justizminister bestimmt (88 155,
156 GVG., §88§ 73—76 preuß. AussG.)o). Die Gerichtsvollzieher
bezogen bis 1900 kein festes Gehalt, sondern waren auf Gebühren
angewiesen, gleichwohl aber pensionsberechtigt. Seit 1900 beziehen
sie festes Gehalt und die Gebühren fließen zur Staatskasse. Be-
sondere Behörden sind die Gerichtsvollzieher nicht, sondern nur
die zur Zwangsvollstreckung bestimmten Beamten des Gerichts.
Endlich werden bei jedem Gerichte die erforderlichen Gerichts-
diener bestellt#).
Für gewisse Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie die Auf-
nahme von Beglaubigungen, Taxen und Inventuren usw. sind
in den landrechtlichen Gebietsteilen die Dorfgerichte, bestehend aus
dem Gemeindevorsteher und den beiden Gemeindeschöffen zu-
ständig#e). Eine ähnliche Einrichtung sind in den Oberlandes-
gerichtsbezirken Kassel und Frankfurt a. M. die Ortsgerichten).
10) JMl. 1906, S. 304, 392, 436, 571; 1908, S. 339. Beark.
von Peters, 4. Aufl., Berlin 1907.
20) Vgl. Gerichtsvollzieherordnung vom 31. März 1900 — JMlI.
1900, S. 385 —.
21) Vgl. Dienstordnung für die Gerichtsdiener vom 23. Februar 1885
— IlBl. 1885, S. 65 —.
22) Vgl. ALR. II, 7 88 79 ff.; Instr. vom 11. Mai 1854 — Jll#ßl
1854, S. 206 — und wegen der Beaufsichtigung die Verf. vom 16. Juni
1857, 12. und 26. November 1881 — JMl. 1857, S. 230, 188s,
S. 266; Ml. der inn. Verw. 1881, S. 228, 1882, S. 4.
28) Gesetz vom 21. September 1899 — GS. 1899, S. 249 —; Ve#
ordnung vom 20. Dezember 1899 — a. a. O. S. 640.