Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

106 Das Verwaltungerecht. 8 161 
sind, gegen welche ein Disziplinar- oder Strafverfahren, in dem 
auf Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden kann, 
schwebt, oder gegen welche in den letzten fünf Jahren auf diszipli— 
narem Wege ein Verweis oder Geldstrafe über 150 M. erkannt ist. 
Das Ergebnis der Wahlen ist der Landesjustizverwaltung und dem 
Oberlandesgerichte anzuzeigen und von letzterem bekannt zu machen. 
Die Anwaltskammer selbst hat abgesehen von der Wahl des 
Vorstandes die Geschäftsordnung für die Kammern und den Vor- 
stand festzustellen, die Mittel für gemeinschaftliche Ausgaben durch 
Beiträge der Mitglieder zu bewilligen und die seitens des Vor- 
standes zu legende Rechnung zu prüfen und abzunehmen. Der 
Vorstand hat dagegen die Aufsicht über die Erfüllung der Pflichten 
seitens der Mitglieder der Kammer, eine schiedsrichterliche Stellung 
bei Streitigkeiten der Mitglieder der Kammer unter einander und 
mit ihren Vollmachtgebern auf Antrag der letzteren, die Abgabe von 
Gutachten auf Erfordern der Landesjustizverwaltung und bei 
Streitigkeiten eines Mitgliedes der Kammer mit seinem Auftrag- 
geber auch auf Erfordern der Gerichte und endlich die Vermögens- 
verwaltung der Kammer. Auch sind der Vorstand wie die Kammer 
befugt, Vorstellungen und Anträge im Interesse der Rechtspflege 
oder der Rechtsanwaltschaft an die Landesjustizverwaltung zu richten. 
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Kammer und 
des Vorstandes. Die Berufung der Kammer muß erfolgen, wenm 
zehn ihrer Mitglieder, die des Vorstandes, wenn zwei seiner Mit- 
glieder dies unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung schrift- 
lich verlangen. Die Geschäftsordnung kann jedoch beide Zahlen 
abweichend bestimmen. Die Berufung der Kammer erfolgt mittels 
Bekanntmachung in den durch die Geschäftsordnung bestimmten 
Blättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände an einen 
im Oberlandesgerichtsbezirke belegenen Ort, welcher Sitz eines 
Landgerichtes ist. Die Beschlußfassung geschieht mit absolutel 
Stimmenmehrheit, ohne daß zur Beschlußfähigkeit die Anwesen" 
heit einer bestimmten Mitgliederzahl notwendig wäre. Nur zur 
Beschlußfähigkeit des Vorstandes wird die Teilnahme der Mehr“ 
heit der Mitglieder erfordert. Die Aufsicht über den Geschäfts- 
betrieb des Vorstandes steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten 3 ½ 
der insbesondere gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kamme 
oder des Vorstandes aufzuheben befugt ist. Der Vorsitzende har
	        
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