106 Das Verwaltungerecht. 8 161
sind, gegen welche ein Disziplinar- oder Strafverfahren, in dem
auf Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden kann,
schwebt, oder gegen welche in den letzten fünf Jahren auf diszipli—
narem Wege ein Verweis oder Geldstrafe über 150 M. erkannt ist.
Das Ergebnis der Wahlen ist der Landesjustizverwaltung und dem
Oberlandesgerichte anzuzeigen und von letzterem bekannt zu machen.
Die Anwaltskammer selbst hat abgesehen von der Wahl des
Vorstandes die Geschäftsordnung für die Kammern und den Vor-
stand festzustellen, die Mittel für gemeinschaftliche Ausgaben durch
Beiträge der Mitglieder zu bewilligen und die seitens des Vor-
standes zu legende Rechnung zu prüfen und abzunehmen. Der
Vorstand hat dagegen die Aufsicht über die Erfüllung der Pflichten
seitens der Mitglieder der Kammer, eine schiedsrichterliche Stellung
bei Streitigkeiten der Mitglieder der Kammer unter einander und
mit ihren Vollmachtgebern auf Antrag der letzteren, die Abgabe von
Gutachten auf Erfordern der Landesjustizverwaltung und bei
Streitigkeiten eines Mitgliedes der Kammer mit seinem Auftrag-
geber auch auf Erfordern der Gerichte und endlich die Vermögens-
verwaltung der Kammer. Auch sind der Vorstand wie die Kammer
befugt, Vorstellungen und Anträge im Interesse der Rechtspflege
oder der Rechtsanwaltschaft an die Landesjustizverwaltung zu richten.
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Kammer und
des Vorstandes. Die Berufung der Kammer muß erfolgen, wenm
zehn ihrer Mitglieder, die des Vorstandes, wenn zwei seiner Mit-
glieder dies unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung schrift-
lich verlangen. Die Geschäftsordnung kann jedoch beide Zahlen
abweichend bestimmen. Die Berufung der Kammer erfolgt mittels
Bekanntmachung in den durch die Geschäftsordnung bestimmten
Blättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände an einen
im Oberlandesgerichtsbezirke belegenen Ort, welcher Sitz eines
Landgerichtes ist. Die Beschlußfassung geschieht mit absolutel
Stimmenmehrheit, ohne daß zur Beschlußfähigkeit die Anwesen"
heit einer bestimmten Mitgliederzahl notwendig wäre. Nur zur
Beschlußfähigkeit des Vorstandes wird die Teilnahme der Mehr“
heit der Mitglieder erfordert. Die Aufsicht über den Geschäfts-
betrieb des Vorstandes steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten 3 ½
der insbesondere gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kamme
oder des Vorstandes aufzuheben befugt ist. Der Vorsitzende har