Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

108 Das Verwaltungsrecht. 8161 
Die Rechtsanwaltschaft beim Reichsgerichte ist im allgemeinen 
den gleichen Bestimmungen unterworfen wie die bei den Landes— 
gerichten nur mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Landes- 
justizverwaltung der Reichskanzler, und an die Stelle des Ober- 
landesgerichts das Reichsgericht tritt. Die Zulassung zur Rechts- 
anwaltschaft beim Reichsgerichte, die mit der bei einem anderen 
Gerichte unvereinbar ist, und die Zurücknahme der Zulassung erfolgt 
durch das Präsidium des Reichsgerichts. Aus den beim Reichs 
gerichte zugelassenen Rechtsanwälten wird eine besondere Anwalts- 
kammer gebildet (8§8§ 98—102 RAO.). 
Die Gebühren der Rechtsanwälte sind geregelt durch die 
Gebührenordnung vom 7. Juli 1879 in der Fassung des Gesetzes 
vom 17. Mai 1898 mit Ergänzung vom 1. Juni 1909)0. 
In engster Verbindung mit der Rechtsanwaltschaft steht ein 
zweites Hilfsorgan der Rechtspflege, das Notariat. Während aber 
die Rechtsanwälte gewerbsmäßig die Parteivertretung vor Gericht 
wahrnehmende Personen ohne amtlichen Charakter sind, versehen die 
Notare Obliegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an Stelle 
der Gerichte, während die Rechtsanwälte einen freien Beruf aus- 
üben, haben die Notare die Eigenschaft staatlicher Beamten. Beide 
sind also ein Hilfsorgan der Gerichte, nur von verschiedenen Stand“ 
punkten aus, die Rechtsanwälte als Vertretung der Parteien vor 
Gericht, als Vermittlung zwischen Gericht und Publikum, die Notar? 
als Vertretung und Ersatz des Gerichts in Sachen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Das preußische Notariatsrecht war bis in die neueste Zeit nicht 
einheitlich, wenn auch in manchen Beziehungen eine Annäherung 
der verschiedenen Rechtsgebiete angebahnt war. Zu unterscheiden 
waren drei Gebiete: 
1. Dasjenige der zunächst nur für das Geltungsgebiet der 
Allgemeinen Gerichtsordnung erlassenen Notariatsordnung vom 
11. Juli 1845; durch Gesetz vom 8. März 1880 ausgedehnt auf 
alle landrechtlichen und gemeinrechtlichen Gebietsteile des preußi- 
schen Staates mit Ausnahme der Provinz Hannover und des 
Kreises Rinteln. 
4) Rol. 1898, S. 692, 1909, S. 175.
	        
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