Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8161 · Rechtsauwaltschaft und Notariat. 109 
2. Das der hannöverschen Notariatsordnung vom 18. Sep- 
tember 1853 für dic Provinz Hannover und zufolge des Gesetzes 
bom 8. März 1880 auch in dem Kreise Rinteln. 
3. Das der rheinischen Notariatsordnung vom 25. April 1822 
für den Bezirk des damaligen Appellhofes zu Köln, also für den 
sranzösisch-rechtlichen Teil der Rheinprovinz. 
An die Stelle der drei Notariatsordnungen trat eine einheit- 
liche Regelung für den ganzen Staat durch Art. 77 ff. des 
reußischen Ausführungsgesetzes vom 21. September 1899 über 
le freiwillige Gerichtsbarkeite). 
Die Notare sind Staatsbcamte, und zwar zählen sie zu den 
nicht richterlichen Justizbeamten und unterliegen den für diese 
maßgebenden Disziplinarvorschriften. Voraussetzung der Anstellung 
ist die Befähigung zum Richteramte. Die Anstellung selbst erfolgt 
durch den Justizminister auf Lebenszeit oder für die Zeit der Be— 
eidung der Rechtsanwaltschaft bei einem bestimmten Gerichte für 
einen bestimmten Bezirk unter Anweisung eines Amtssitzes. Die 
Lienstaufsicht üben die Organc der Justizverwaltung innerhalb 
hrer Bezirke, also die Landgerichtspräsidenten, Oberlandesgerichts- 
wäsidenten und in höchster Instanz der Justizminister. Obgleich 
le Notare Beamte sind, beziehen sie doch kein Gehalt, sondern sind 
euf Gebühren angewiesen, welche sie in jedem einzelnen Falle für 
hre Amtshandlungen nach Maßgabe der Gebührenordnung zu 
heben haben. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung 
om 25. Juni 1895 in der Fassung des Gesetzes von 1899°9). Im 
algemeinen wird das Notariat nur an Rechtsanwälte verliehen, 
elche sich bereits als solche seit längerer Zeit bewährt haben. Diese 
#erbindung von Rechtsanwaltschaft und Notariat ist auch im Ge- 
ete des rheinischen Rechtes, wo bisher nach der rheinischen 
„otariatsordnung beide Berufe streng voneinander getreunt waren, 
emöglicht worden. 
Die Zuständigkeit der Notare umfaßt die Vornahme von Akten 
!l freiwilligen Gerichtsbarkeit meist wahlweise neben den Ge- 
chten, so daß sich das Publikum sowohl an das Gericht wie an 
ie Notar wenden kann, während früher im Gebiete des französi- 
Mechtes dem Grundsatze der Teilung der Gewalten entsprechend 
5) GS. 1899, S. 2190. 6) GS. 1899, S. 535 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.