8161 · Rechtsauwaltschaft und Notariat. 109
2. Das der hannöverschen Notariatsordnung vom 18. Sep-
tember 1853 für dic Provinz Hannover und zufolge des Gesetzes
bom 8. März 1880 auch in dem Kreise Rinteln.
3. Das der rheinischen Notariatsordnung vom 25. April 1822
für den Bezirk des damaligen Appellhofes zu Köln, also für den
sranzösisch-rechtlichen Teil der Rheinprovinz.
An die Stelle der drei Notariatsordnungen trat eine einheit-
liche Regelung für den ganzen Staat durch Art. 77 ff. des
reußischen Ausführungsgesetzes vom 21. September 1899 über
le freiwillige Gerichtsbarkeite).
Die Notare sind Staatsbcamte, und zwar zählen sie zu den
nicht richterlichen Justizbeamten und unterliegen den für diese
maßgebenden Disziplinarvorschriften. Voraussetzung der Anstellung
ist die Befähigung zum Richteramte. Die Anstellung selbst erfolgt
durch den Justizminister auf Lebenszeit oder für die Zeit der Be—
eidung der Rechtsanwaltschaft bei einem bestimmten Gerichte für
einen bestimmten Bezirk unter Anweisung eines Amtssitzes. Die
Lienstaufsicht üben die Organc der Justizverwaltung innerhalb
hrer Bezirke, also die Landgerichtspräsidenten, Oberlandesgerichts-
wäsidenten und in höchster Instanz der Justizminister. Obgleich
le Notare Beamte sind, beziehen sie doch kein Gehalt, sondern sind
euf Gebühren angewiesen, welche sie in jedem einzelnen Falle für
hre Amtshandlungen nach Maßgabe der Gebührenordnung zu
heben haben. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung
om 25. Juni 1895 in der Fassung des Gesetzes von 1899°9). Im
algemeinen wird das Notariat nur an Rechtsanwälte verliehen,
elche sich bereits als solche seit längerer Zeit bewährt haben. Diese
#erbindung von Rechtsanwaltschaft und Notariat ist auch im Ge-
ete des rheinischen Rechtes, wo bisher nach der rheinischen
„otariatsordnung beide Berufe streng voneinander getreunt waren,
emöglicht worden.
Die Zuständigkeit der Notare umfaßt die Vornahme von Akten
!l freiwilligen Gerichtsbarkeit meist wahlweise neben den Ge-
chten, so daß sich das Publikum sowohl an das Gericht wie an
ie Notar wenden kann, während früher im Gebiete des französi-
Mechtes dem Grundsatze der Teilung der Gewalten entsprechend
5) GS. 1899, S. 2190. 6) GS. 1899, S. 535 ff.