112 Das Verwaltungsrecht. 8162
im ersten Falle liegt der Rechtsstreit schon darin, daß der Beklagte
den klägerischen Auspruch nicht befriedigte, und das Geständnis
im Strafprozesse hebt die Bestrittenheit des Rechts nicht auf, so
lange der Richter untersuchen muß, ob das Geständnis auch der
Wahrheit entspricht. Nur dann, wenn weder unter den Parteien
in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung etwas streitig ist, noch
die Wahrheit übereinstimmender Parteierklärungen von Amts
wegen erforscht werden darf, liegt ein Rechtsstreit nicht mehr vor.
Daher ist z. B. die Aufnahme eines gerichtlichen Vergleichs kein
Akt der streitigen Rechtspflege, sondern der freiwilligen Gerichts-
barkeit.
Dic streitige Gerichtsbarkeit umfaßt nun zwei verschiedene
Arten der Rechtspflege, die Zivil- und Strasgerichtsbarkeit, die
ihrem inneren Wesen nach durchaus verschieden, nur die äußere
Form ihrer Handhabung, nämlich die Vollziehung der Rechts-
normen in prozessualischen Formen durch dieselben richterlichen
Behörden gemeinsam haben. Der zunächst in die Augen fallende
Unterschicd der Zivil= und Strafrechtspflege besteht darin, daß es
sich in beiden Fällen um die Anwendung von Normen verschiedener
Rechtsgebiete handelt, die Zivilrechtspflege vollzieht die Normen
des Privatrechts, die Strafrechtspflege die des Strafrechts. Aus
der inneren Verschiedenheit des Privat= und Strafrechts ergibt
sich aber auch ein wesentlicher Unterschied der Zivil- und Straf
rechtspflege, des Zivil- und Strafprozesses.
Es ist das Charakteristische des Privatrechts im Gegensatze zu
anderen Rechtsgebieten, daß, sobald die Privatrechtsnormen Per-
sonen betreffen, daraus für diese subjektive Rechte und Pflichten
erwachsen. Das Privatrecht grenzt die Rechtssphäre verschiedener
Privatpersonen gegeneinander ab. Sofern es also einen Lebens-
kreis treffen, ein menschliches Lebensverhältnis rechtlich regeln will,
regelt es immer, wenn der in den Rechtsnormen vorausgesetzte
Tatbestand vorhanden ist, die wechselseitigen Beziehungen mehrerer
Privatpersonen zueinander. Solche rechtlichen Beziehungen ver-
schiedener Rechtspersönlichkeiten, vermöge deren die eine der anderen
gegenüber rechtlich gebunden ist, bezeichnet man aber als subjektive
Rechte und Pflichten, jedem subjektiven Rechte steht eine subjektive
Pflicht gegenüber. Die Entstehung subjektiver Rechte und Pflichten
für die von einer Privatrechtsnorm betrofsenen Personen ergibt