g 162 Die streitige Gerichtsbarkeit. 115
Androhung von Strafe, sie gebieten den Behörden die Bestrafung
der Personen, welche solche Handlungen trotz des Verbotes begehen.
Ein wechselseitiges Verhältnis subjektiver Rechte und Pflichten
zwischen den Behörden und den Verbrechern erwächst aber hieraus
keineswegs. Allerdings sind auch in den Strafrechtsnormen sub-
jektive Rechte und Pflichten erkennbar, das Recht des Staates,
vertreten durch seine Behörden, zur Bestrafung der Verbrecher, die
Pflicht der der Staatsgewalt Unterworfenen, keine strafbaren Hand-
lungen zu begehen, der Behörden, strafbare Handlungen zu bestrafen.
Allein jenes Recht des Staates ist nur eine rechtliche Begrenzung
seines allgemeinen Herrschaftsrechtes über Land und Leute, die
Pflicht der Untertanen und Behörden nur ein Ausfluß ihrer all-
gemeinen Gehorsamspflicht. Ueber diese allein aus den Normen
zu entnehmenden subjektiven Rechte und Pflichten wird bei An-
wendung der Strafrechtsnormen nicht entschieden, da sie schon die
Voraussetzung für das Bestehen des Strafrechts wie alles Rechts
Überhaupt bilden. Der Strafrichter wendet also grundsätzlich nur
die objektive Rechtsnorm an und, indem er dies tut, entscheidet er
über keine subjektiven Rechte und Pflichten.
Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, daß nebenher auch aus
den Strafrechtsnormen subjektive Rechte und Pflichten, wie der
Anspruch auf Buße oder auf eine Privatstrafe erwachsen. Soweit
dies der Fall ist, handelt es sich aber um eine Vermengung von
Privat= und Strafrecht. Solche Ansprüche sind rein privatrechtlicher
Natur, und die Verbindung mit dem Strafrechte ist nur äußerlich,
indem die privatrechtliche Vorschrift in den Strafgesetzen getroffen
und über den Anspruch bei Gelegenheit des Strafverfahrens ent-
schieden wird. Das Wesen des Strafrechts bleibt durch solche sub-
jektiven Ansprüche vollständig unberührt.
Handelt es sich nun aber bei der Anwendung der Strafrechts-
normen nicht gleichzeitig um eine Entscheidung über subjektive
Rechte, geschweige denn über verzichtbare subjektive Rechte wie im
Zivilprozesse, so muß dieser Unterschied auch bei dem Strafverfahren
zur Geltung kommen. Aus der Relativität der Privatrechtsnormen
ergab sich die Notwendigkeit der Verhandlungsmaxime für den
Zivilprozeß. Aus der Tatsache, daß die Strafrechtsnormen absolute
Gebote und Verbote für Behörden und Untertanen enthalten, folgt,
daß die Frage, inwieweit die Strafrechtsnormen vollzogen werden
8“