Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

g 162 Die streitige Gerichtsbarkeit. 115 
Androhung von Strafe, sie gebieten den Behörden die Bestrafung 
der Personen, welche solche Handlungen trotz des Verbotes begehen. 
Ein wechselseitiges Verhältnis subjektiver Rechte und Pflichten 
zwischen den Behörden und den Verbrechern erwächst aber hieraus 
keineswegs. Allerdings sind auch in den Strafrechtsnormen sub- 
jektive Rechte und Pflichten erkennbar, das Recht des Staates, 
vertreten durch seine Behörden, zur Bestrafung der Verbrecher, die 
Pflicht der der Staatsgewalt Unterworfenen, keine strafbaren Hand- 
lungen zu begehen, der Behörden, strafbare Handlungen zu bestrafen. 
Allein jenes Recht des Staates ist nur eine rechtliche Begrenzung 
seines allgemeinen Herrschaftsrechtes über Land und Leute, die 
Pflicht der Untertanen und Behörden nur ein Ausfluß ihrer all- 
gemeinen Gehorsamspflicht. Ueber diese allein aus den Normen 
zu entnehmenden subjektiven Rechte und Pflichten wird bei An- 
wendung der Strafrechtsnormen nicht entschieden, da sie schon die 
Voraussetzung für das Bestehen des Strafrechts wie alles Rechts 
Überhaupt bilden. Der Strafrichter wendet also grundsätzlich nur 
die objektive Rechtsnorm an und, indem er dies tut, entscheidet er 
über keine subjektiven Rechte und Pflichten. 
Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, daß nebenher auch aus 
den Strafrechtsnormen subjektive Rechte und Pflichten, wie der 
Anspruch auf Buße oder auf eine Privatstrafe erwachsen. Soweit 
dies der Fall ist, handelt es sich aber um eine Vermengung von 
Privat= und Strafrecht. Solche Ansprüche sind rein privatrechtlicher 
Natur, und die Verbindung mit dem Strafrechte ist nur äußerlich, 
indem die privatrechtliche Vorschrift in den Strafgesetzen getroffen 
und über den Anspruch bei Gelegenheit des Strafverfahrens ent- 
schieden wird. Das Wesen des Strafrechts bleibt durch solche sub- 
jektiven Ansprüche vollständig unberührt. 
Handelt es sich nun aber bei der Anwendung der Strafrechts- 
normen nicht gleichzeitig um eine Entscheidung über subjektive 
Rechte, geschweige denn über verzichtbare subjektive Rechte wie im 
Zivilprozesse, so muß dieser Unterschied auch bei dem Strafverfahren 
zur Geltung kommen. Aus der Relativität der Privatrechtsnormen 
ergab sich die Notwendigkeit der Verhandlungsmaxime für den 
Zivilprozeß. Aus der Tatsache, daß die Strafrechtsnormen absolute 
Gebote und Verbote für Behörden und Untertanen enthalten, folgt, 
daß die Frage, inwieweit die Strafrechtsnormen vollzogen werden 
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