Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8163 Die freiwillige Gerichtebarkeit. 123 
übergangen werdens). Doch handelt es sich hierbei gleichzeitig um 
Normen für die staatliche Finanz= und Kassenverwaltung. Die 
Eintragung gewisser Privatrechtsverhältnisse endlich in die gericht- 
lichen Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Muster= und Schiffs- 
register hat wichtige privatrechtliche Wirkungen und steht insofern 
der gerichtlichen Vollziehung, Beurkundung und Bestätigung der 
Rechtsgeschäfte gleich. Allein, abweichend von der letzteren Art 
freiwilliger Gerichtsbarkeit, ist es, wenn ein in die gerichtlichen 
Register einzutragendes Rechtsverhältnis begründet worden ist, 
keineswegs in die Willkür der Parteien gestellt, ob sie die Mit- 
wirkung des Gerichts durch Nachsuchung der Eintragung in An- 
spruch nehmen wollen oder nicht. Vielmehr sind gewisse An- 
meldungen vom Gerichte durch Ordnungsstrafen zu erzwingen. 
Damit geht das gerichtliche Registerwesen über den privatrechtlichen 
Kreis hinaus, und fällt gleich dem übrigen Registerwesen, bei 
dem ebenfalls der Staat die Anmeldung gewisser Tatsachen er- 
zwingt, wie das Personenstandsregister u. a., in das Gebiet des 
öffentlichen Rechts, und zwar seinem Inhalte nach in das der 
Ordnungspolizei. 
Es erscheint also sachlich durchaus berechtigt, diese Gegenstände 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verwaltungsrechte ausführlich 
zu behandeln. Wenn man gewöhnlich davon Abstand nimmt, so 
beruht dies auf praktischen Gründen. Im Privatrechte müssen 
diese Rechtsinstitute ihren Platz finden, man sucht sie deshalb her- 
kömmlich nur in jenem älteren und ausgebildeteren Zweige der 
Rechtswissenschaft. Deshalb wird im Verwaltungsrechte von einer 
besonderen Erörterung entweder vollständig abgesehen, oder die 
Behandlung auf die Hervorhebung einiger leitenden Gesichtspunkte 
des Vormundschaftsrechts, des Grundbuchrechts usw. beschränkt. 
Diese Gesichtspunkte und die Rücksicht auf den Raum sind auch hier 
als ausschlaggebend zu betrachten. Da jedoch eine bloße Andeutung 
der Rechtseinrichtungen an dieser Stelle vollkommen zwecklos ist, 
muß die Behandlung vollständig dem Privatrechte überlassen bleiben, 
jedoch unter Wahrung des Grundsatzes, daß auch das Verwaltungs- 
recht sie für sich in Anspruch nehmen kann. 
Die Verwaltung dieser zweiten Gruppe der freiwilligen 
——.— 
3) Hinterlegungsordnung vom 21. April 1913 — GS. 1913, S. 225. 
— .
	        
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