126 Das Verwaltungsrecht. 3161
keine anderen Geschäfte als solche der Justizverwaltung übertragen
werden dürfen. Jenes Verbot wäre vollständig unverständlich,
wenn alle Verwaltungstätigkeit der Gerichte Justizverwaltung wäre.
Allein die Tatsache, daß alle vom Justizministerium abhängenden
Geschäfte die Justizverwaltung ausmachen, bildet doch keine Be-
griffsbestimmung der letzteren, sondern nur eine nähere Begrenzung
des Gebietes als einer Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung. Das
Reichsrecht verbietet der Landesgesetzgebung, den Gerichten mit
der Rechtsprechung in keinerlei Zusammenhang stehende Ver-
waltungsgeschäfte zu übertragen. In dieser Unbestimmtheit genüt
das Verbot um deswillen, weil es sich um keine an die Staats-
angehörigen gerichtete Rechtsnorm, sondern um eine Anordnung
handelt, welche sich an die Landesgesetzgebung wendet.
Die Justizverwaltung umfaßt also nach dem gegenwärtigen
Reichs= und Landesrechte diejenigen Geschäfte, welche sich als eine
Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung darstellen und vom Justiz-
ministerium verwaltet werden.
Der Organismus der Justizverwaltung weicht von dem der
Rechtsprechung in erheblichster Weise ab. Er ist nämlich durchaus
bureankratisch. Nach § 77 des preußischen Ausführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze sind die Vorstände der Gerichte und der
Staatsanwaltschaften nach näherer Bestimmung des Justizministers
dessen Organe bei den Geschäften der Justizverwaltung. Sie können
jedoch bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer
Aussicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen. An der Spitze des
gesamten Behördenorganismus für die Justizverwaltung steht somit
das Justizministerium. Während nun aber das für die Gestaltundt
der heutigen deutschen Justizverfassung vielfach vorbildliche fran-
zösische Recht das richterliche Personal auf die Rechtsprechung be-
schränkt und die Justizverwaltung unter dem Justizministerium
ausschließlich der Staatsanwaltschaft vorbehält, hat das deutsche
Recht eine derartige Scheidung stets nach Möglichkeit vermiedemn
Es hält zwar daran fest, daß richterliche Geschäfte nicht von der
Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden dürfen, dagegen über“
läßt es ihr bei weitem nicht alle Angelegenheiten der Justizver“
waltung. Insbesondere verbietet § 152 des Gerichtsverfassungs“
gesetzes, den Staatsanwälten eine Dienstaufsicht über die Richter
zu übertragen. Es besteht demnach unter dem Jrustizministerium