Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

126 Das Verwaltungsrecht. 3161 
keine anderen Geschäfte als solche der Justizverwaltung übertragen 
werden dürfen. Jenes Verbot wäre vollständig unverständlich, 
wenn alle Verwaltungstätigkeit der Gerichte Justizverwaltung wäre. 
Allein die Tatsache, daß alle vom Justizministerium abhängenden 
Geschäfte die Justizverwaltung ausmachen, bildet doch keine Be- 
griffsbestimmung der letzteren, sondern nur eine nähere Begrenzung 
des Gebietes als einer Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung. Das 
Reichsrecht verbietet der Landesgesetzgebung, den Gerichten mit 
der Rechtsprechung in keinerlei Zusammenhang stehende Ver- 
waltungsgeschäfte zu übertragen. In dieser Unbestimmtheit genüt 
das Verbot um deswillen, weil es sich um keine an die Staats- 
angehörigen gerichtete Rechtsnorm, sondern um eine Anordnung 
handelt, welche sich an die Landesgesetzgebung wendet. 
Die Justizverwaltung umfaßt also nach dem gegenwärtigen 
Reichs= und Landesrechte diejenigen Geschäfte, welche sich als eine 
Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung darstellen und vom Justiz- 
ministerium verwaltet werden. 
Der Organismus der Justizverwaltung weicht von dem der 
Rechtsprechung in erheblichster Weise ab. Er ist nämlich durchaus 
bureankratisch. Nach § 77 des preußischen Ausführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze sind die Vorstände der Gerichte und der 
Staatsanwaltschaften nach näherer Bestimmung des Justizministers 
dessen Organe bei den Geschäften der Justizverwaltung. Sie können 
jedoch bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer 
Aussicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen. An der Spitze des 
gesamten Behördenorganismus für die Justizverwaltung steht somit 
das Justizministerium. Während nun aber das für die Gestaltundt 
der heutigen deutschen Justizverfassung vielfach vorbildliche fran- 
zösische Recht das richterliche Personal auf die Rechtsprechung be- 
schränkt und die Justizverwaltung unter dem Justizministerium 
ausschließlich der Staatsanwaltschaft vorbehält, hat das deutsche 
Recht eine derartige Scheidung stets nach Möglichkeit vermiedemn 
Es hält zwar daran fest, daß richterliche Geschäfte nicht von der 
Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden dürfen, dagegen über“ 
läßt es ihr bei weitem nicht alle Angelegenheiten der Justizver“ 
waltung. Insbesondere verbietet § 152 des Gerichtsverfassungs“ 
gesetzes, den Staatsanwälten eine Dienstaufsicht über die Richter 
zu übertragen. Es besteht demnach unter dem Jrustizministerium
	        
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