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134 Das Verwaltungsrecht. 6 165
Preßrecht, Handels= und Gewerberecht usw. So wechseln in bunter
Reihenfolge miteinander ab Bestimmungen über Zinsfuß, gartende
Knechte, Ausfuhr von Wolle, Juden, Zigeuner, Handwerksburschen,
wucherliche Verträge, Judenhandel, Gotteslästerung, Fluchen,
Völlerei, Zutrinken, Luxuspolizei, Ehebruch, Handwerksmißbräuche,
Advokatenpraxis usw. Auf die erste im Jahre 1530 erlassenc
Reichspolizeiordnung folgten die von 1548 und 1570. Die reichs-
rechtlichen Bestimmungen wurden dann im einzelnen durchgeführt
und erweitert durch die Landespolizeiordnungen oder Landesord“
nungen der verschiedenen Gebiete, welche sich ebenfalls über alle
möglichen Gegenstände des staatlichen Lebens verbreiteten. Der
Westfälische Friedensvertrag stellte zwar eine Nachprüfung der
Polizeiordnung im alten Sinne in Aussichts), bei der Machtlosigkeit
des Reiches kam es zu einer solchen nicht mehr, sondern das Reich
regelte bloß noch einzelne Gegenstände, wie Handwerksmißbräuche,
Münzwesen und dergleichen.
In der zweiten Hälte des 17. Jahrhunderts erfährt nun aber
der Begriff der Polizei eine bedeutende Einschränkung. Die kirch-
lichen Angelegenheiten waren von jeher nicht zur Polizei gerechnet
worden, auch da nicht, wo wie in den protestantischen Gebietem
der Staat die gesamte kirchliche Verwaltung übernommen hatte.
Seit dem Westfälischen Frieden entwickeln sich aber in den deutschen
Ländern zwei neue Verwaltungszweige, die man ebenfalls nicht
zur Polizei rechnete, die auswärtige Verwaltung und das Heer“
wesen. Beide waren wesentlich verschieden von der übrigen Ver
waltung des Gebietes. Sie paßten zunächst nicht hinein in das
ständische System. Es sind diejenigen beiden Verwaltungszweigé,
die zuerst der absoluten Gewalt des Landesherren anheimfallen
mußten, auf denen daher in Brandenburg-Preußen sich zuerst eine
Realnnion der einzelnen Gebiete vollziehen konnte. Auswärtigé
Politik und Heerwesen in engster Verbindung bilden die ersten
Grundlagen des modernen Staates. Der ganzen bestehenden
Staats= und Gesellschaftsordnung war die auswärtige Politik des
Fürsten und das geworbene Heer etwas Fremdartiges, und es hat
der Entwicklung vieler Menschenalter bedurft, um sie in die staat-
liche Verwaltung organisch einzufügen. Dieses Gegensatzes war
) J. P.O. A. VIII § 3: „In proximis comitiis de reformatione politize
ex communi statuum consensu agatur ei constituatur.“