Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8165 Geschichtliche Entwicklung der Polizei. 135 
man sich auch im 17. Jahrhundert völlig bewußt, und nichts zeigt 
dieses Bewußtsein klarer, als daß man die neuen Zweige der 
auswärtigen Verwaltung und des Heerwesens gleich der kirchlichen 
Verwaltung nicht mit unter dem Begriffe der Polizei zusammenfaßte. 
Etwas später gelangte man zu der Ueberzeugung, daß auch die 
Justiz nach Form und Inhalt sich von den anderen Staatsaufgaben 
wesentlich unterscheide, und so stellt man denn Justiz und Polizei 
einander gegenüber, wie wir jetzt in ähnlicher Weise von Justiz 
und Verwaltung sprechen. 
Der letzte Schritt in dieser Scheidung der staatlichen Tätigkeit 
geschieht endlich unter Friedrich Wilhelm I. durch die Ausbildung 
der Kameralwissenschaften. Das offen ausgesprochene Ziel der Ver- 
waltung wird unter Friedrich Wilhelm I. die Erzielung möglichst 
hoher Einnahmen zur Unterhaltung und Vermehrung des Heeres, 
und diesem Ziele sollte die ganze übrige Verwaltung dienen. Die 
Finanzwirtschaft tritt also durchaus in den Vordergrund und wird 
auch in der Wissenschaft besonders behandelt. Man unterscheidet jetzt 
zwischen einer Kameral= und einer Polizeiwissenschaft. Allerdings 
stehen beide Verwaltungszweige miteinander noch in engster Ver- 
bindung, sie verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck, Auf- 
gabe der Polizei ist die Erhöhung und Sicherung der Steuerfähigkeit, 
Aufgabe der Finanzverwaltung die unmittelbare Erzielung mög- 
lichst hoher Einnahmen. Die Wissenschaft jener Zeit drückt die 
Verschiedenheit beider Verwaltungszweige beim Fortbestehen ihrer 
engsten Verbindung untereinander treffend dahin aus, der Polizei- 
verständige müsse säen, damit der Kameralist seinerzeit ernten könne. 
Damit ist die Unterscheidung derjenigen Verwaltungsgebiete 
gegeben, die wir noch heute zugrunde legen. Man hat die Gebiete 
des Auswärtigen, des Kriegswesens, der Justiz, der Polizei, der 
Finanzen und der Kirche. Aus der Entwicklung des Begriffs 
der Polizei, der anfangs die staatliche Tätigkeit überhaupt be- 
zeichnet, und von dem dann einzelne Gebiete ausgesondert werden, 
erklärt es sich, daß dieser Begriff in erschöpfender Weise sich nur 
negativ bestimmen läßt. Es ist unter der Polizei diejenige staat- 
liche Tätigkeit zu verstehen, welche weder in das Gebiet des Aus- 
wärtigen, noch des Kriegswesens, der Justiz, der Finanzen oder 
der Kirche fällt. 
Seit Mitte des 18. Jahrhunderts kommt man jedoch zu der
	        
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