Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

136 Das Verwaltungsrecht. 8 160 
Ueberzeugung, daß die Tätigkeit des Staates auf dem als Polizet 
bezeichneten Verwaltungsgebiete sehr verschiedenartig ist. Zum 
Teil hält der Staat auf diesem Gebiete vermöge der staatlichen 
Zwangsgewalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht und 
wendet Gefahren ab, seine Tätigkeit ist also eine abwehrende, 
negative, Zzum Teil sorgt er aber für das individuelle Wohl seiner 
Untertanen durch eine positive Wirksamkeit. Hiernach unterscheidet 
die ältere Auffassung zwischen Sicherheits= und Wohlfahrtspolizei, 
die erstere war ihr vorzugsweise Polizei, die letztere nur die Polizct 
im weiteren Sinnet). In Uebereinstimmung damit bestimmte denn 
auch das ALR. II, 17 § 10 die Polizei nur nach der negativen 
Richtung hin als Sicherheits= und Ordnungspolizei: „Die nötigen 
Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und 
Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mit- 
gliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt 
der Polizei.“ Freilich sollte damit ursprünglich nur die Polizei- 
gerichtsbarkeit, die städtisch oder patrimonial sein konnte, von der 
dem Staate vorbehaltenen Kriminalgerichtsbarkeit abgegrenzt 
werden. Daneben gebrauchte man das Wort Polizei auch noch im 
weiteren Sinne für die innere Verwaltung überhaupt. 
In neuester Zeit hat man endlich für die Polizei im weiteren 
Sinne, die sogenannte Wohlfahrtspolizei, die Bezeichnung über- 
haupt aufgegeben. Man spricht hier von einer Wohlfahrtspflege 
und beschränkt die Anwendung des Wortes „Polizei“ auf die 
Sicherheits= und Ordnungspolizei. 
§ 166. Die Orgauc der Polizeiverwaltung. 
Die Sicherheits= und Ordnungspolizei wird in Preußen durch- 
weg nach dem Systeme der allgemeinen Landesverwaltung ge- 
handhabt, sie ist allgemeine Landesverwaltung im hervorragenden 
Sinne des Wortes. Ein in sich abgeschlossener, bloß für die Polizei- 
verwaltung bestimmter Behördenorganismus besteht, von verein- 
zelten Ausnahmen abgesehen, nicht. Vielmehr wird die Sicherheits- 
und Ordnungspolizei gehandhabt von den für die innere Verwaltung 
überhaupt zuständigen Behörden. Es kann in dieser Beziehung 
4) So nach dem Vorgange von Pütter die am Eingange diese“ 
Kapitels angeführten Schriften von Just und Sonnenfels.
	        
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