Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

. Die Organe der Polizeiverwaltung. 137 
einfach auf die Darstellung der Verwaltungsorganisation im all- 
gemeinen Teile des Verwaltungsrechts Bezug genommen werden)). 
deer kann es sich nur darum handeln, unter Hinweis auf jene 
darstellung im einzelnen übersichtlich und kurz zu erörtern, in 
velcher Weise jener für die verschiedensten Zweige der Verwaltung 
estehende Organismus insbesondere für die Polizei heran- 
bezogen wird. 
Auch die Organisation der Polizeiverwaltung gliedert sich nach 
den fünf Stufen der preußischen Verwaltungsorganisation, Ge- 
meinde, Kreis, Regierungsbezirk, Provinz und Ministerium. 
Was zunächst die Gemeinde anbetrifft, so steht in den Städten 
die Polizeiverwaltung dem ersten Bürgermeister oder einem anderen 
Nagistratsmitgliede, nur in Hannover dem Magistrate als Kolle- 
bium zu, jedoch überall mit der Beschränkung, daß der Staat unter 
bewissen gesetzlich bestimmten Voraussetzungen die von den städti- 
chen Organen nach dem Systeme der allgemeinen Landesverwal- 
tung zu handhabende Polizei ihnen entziehen und auf besondere 
saatliche Behörden übertragen kann. Für das flache Land wird 
die Polizeiverwaltung, soweit sie nicht an königliche Polizeibehörden 
angegliedert ist, in den einzelnen Landesteilen nach fünf ver- 
schiedenen Systemen geführt. Am verbreitetsten ist die Behörde 
der Amtsvorsteher, welche in den sieben Provinzen Ost- und West- 
dreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen und Schles- 
wig-Holstein besteht. Hier handhabt die Polizei der Amtsvorsteher 
als das Oberhaupt des für diesen Zweck begründeten Zweckver- 
bandes, jedoch sind einzelne Zweige der Polizeiverwaltung den 
#emeinde- und Gutsvorstehern zur eigenen Erledigung übertragen. 
Am nächsten kommt dieser Einrichtung die in Westfalen und der 
Nheinprovinz bestehende der Verwaltung durch Amtmänner und 
ürgermeister. Hier wird die Polizei des flachen Landes verwaltet 
urch die Vorsteher der Samtgemeinden, es ist aber den Gemeinde- 
und Gutsvorstehern kein Zweig der Polizei selbständig übertragen, 
sie bilden vielmehr auf polizeilichem Gebiete nur ein Hilfsorgan 
bes Amtmanns oder Bürgermeisters. In der Provinz Posen wird 
veiterhin die Polizeiverwaltung durch besoldete Staatsbeamte ge- 
fünrt, die den für polizeiliche Zwecke gebildeten Distrikten als 
1 
1) Vgl. Bd. 2, Zweiter Abschnitt.
	        
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