Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

138 Das Verwaltungsrecht. g 166 
Distriktskommissarien vorgesetzt sind. Nur die Rittergutsbesitzet 
versehen auf ihren Gütern die Ortspolizeiverwaltung selbst oder 
durch geeignete Stellvertreter. Ein viertes Verwaltungssystem 
herrscht in der Provinz Hannover. Hier liegt die Ortspolizeivet 
waltung dem Landrate unmittelbar ob, jedoch unter Uebertragund 
eines Teiles auf die Gemeinde= und Gutsvorsteher zur selbständigen 
Erledigung. In der Provinz Hessen-Nassau und Hohenzollern 
endlich steht die Ortspolizeiverwaltung den Bürgermeistern der 
Landgemeinden zu. 
In den höheren Instanzen haben die Polizeibehörden entwedet 
eigene Verwaltungsgeschäfte zu versehen oder die ihnen unter“ 
geordneten Polizeibehörden zu beaufsichtigen. Je nachdem das eimnt 
oder das andere der Fall ist, gestaltet sich die Polizeiverwaltung 
vielfach verschieden. 
Hinsichtlich der Kreise, denen die hohenzollernschen Ober- 
amtsbezirke gleichstehen, erstreckt sich die eigene Verwaltung des 
Landrats oder des Oberamtmanns über den ganzen Verwaltungs- 
bezirk. Die Aufsicht über die Ortspolizeiverwaltung durch Ent- 
scheidung von Beschwerden liegt aber dem Landrate über königlicht 
Polizeiverwaltungen überhaupt nicht, sonst nur für die Land- 
gemeinden und Gutsbezirke und die Städte bis zu 10 000 Ein- 
wohnern, in Hannover nur für die namentlich aufgeführten Städte) 
ob, während im übrigen der Regierungspräsident hierfür zuständic 
ist. Letzterer hat seinerseits eine eigene Polizeiverwaltung und dir 
Beaufsichtigung der Verwaltung des Landrats, sowie der dem 
Landrate nicht unterstellten Polizeiverwaltungen mit Ausnahme 
derjenigen Berlins. In gleicher Weise gestaltet sich die Verwaltung 
der Oberpräsidenten nur mit der Maßgabe, daß diese Zwischenstelle 
für die Hohenzollernschen Lande fortfällt, und daß der Ober“ 
präsident von Berlin die Aufsichtsinstanz für die Polizeiverwaltung 
der Stadt ist, und die Verwaltung des Ministers des Innern. 
Diese Verwaltungsorganisation in den fünf Stufen Orts“ 
polizeibehörde, Landrat, Regierungspräsident, Oberpräsident unb 
Minister des Innern wird aber nach den verschiedensten Richtungen 
durchbrochen dadurch, daß in zahlreichen Fällen an die Stelle der 
gewöhnlichen Polizeibehörde eine Verwaltungsgerichts= oder eine 
2) Vgl. Bd. 2, § 122.
	        
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