138 Das Verwaltungsrecht. g 166
Distriktskommissarien vorgesetzt sind. Nur die Rittergutsbesitzet
versehen auf ihren Gütern die Ortspolizeiverwaltung selbst oder
durch geeignete Stellvertreter. Ein viertes Verwaltungssystem
herrscht in der Provinz Hannover. Hier liegt die Ortspolizeivet
waltung dem Landrate unmittelbar ob, jedoch unter Uebertragund
eines Teiles auf die Gemeinde= und Gutsvorsteher zur selbständigen
Erledigung. In der Provinz Hessen-Nassau und Hohenzollern
endlich steht die Ortspolizeiverwaltung den Bürgermeistern der
Landgemeinden zu.
In den höheren Instanzen haben die Polizeibehörden entwedet
eigene Verwaltungsgeschäfte zu versehen oder die ihnen unter“
geordneten Polizeibehörden zu beaufsichtigen. Je nachdem das eimnt
oder das andere der Fall ist, gestaltet sich die Polizeiverwaltung
vielfach verschieden.
Hinsichtlich der Kreise, denen die hohenzollernschen Ober-
amtsbezirke gleichstehen, erstreckt sich die eigene Verwaltung des
Landrats oder des Oberamtmanns über den ganzen Verwaltungs-
bezirk. Die Aufsicht über die Ortspolizeiverwaltung durch Ent-
scheidung von Beschwerden liegt aber dem Landrate über königlicht
Polizeiverwaltungen überhaupt nicht, sonst nur für die Land-
gemeinden und Gutsbezirke und die Städte bis zu 10 000 Ein-
wohnern, in Hannover nur für die namentlich aufgeführten Städte)
ob, während im übrigen der Regierungspräsident hierfür zuständic
ist. Letzterer hat seinerseits eine eigene Polizeiverwaltung und dir
Beaufsichtigung der Verwaltung des Landrats, sowie der dem
Landrate nicht unterstellten Polizeiverwaltungen mit Ausnahme
derjenigen Berlins. In gleicher Weise gestaltet sich die Verwaltung
der Oberpräsidenten nur mit der Maßgabe, daß diese Zwischenstelle
für die Hohenzollernschen Lande fortfällt, und daß der Ober“
präsident von Berlin die Aufsichtsinstanz für die Polizeiverwaltung
der Stadt ist, und die Verwaltung des Ministers des Innern.
Diese Verwaltungsorganisation in den fünf Stufen Orts“
polizeibehörde, Landrat, Regierungspräsident, Oberpräsident unb
Minister des Innern wird aber nach den verschiedensten Richtungen
durchbrochen dadurch, daß in zahlreichen Fällen an die Stelle der
gewöhnlichen Polizeibehörde eine Verwaltungsgerichts= oder eine
2) Vgl. Bd. 2, § 122.