Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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die Lage mißkenne. Es werde der für ihn bestimmte Teil so 
lange in preußischer Verwaltung bleiben und ihm nicht eher über- 
geben werden, als bis er seine volle und gänzliche Zustimmung 
zu den Beschlüssen der Konferenz ausgesprochen habe. Talleyrand 
erklärte jetzt, Friedrich August habe dem grausamsten Feinde 
Deutschlands gedient und verdiene darum keine Schonung, und 
Kaiser Franz ließ dem Könige auf eine an ihn gerichtete Bitte 
antworten, daß sein Wunsch, ihm persönlich zu dienen, gänzlich 
paralysiert sei, solange der König die ihm von den Mächten ge- 
stellten Forderungen nicht angenommen habe. 
Zweifellos war es jetzt Osterreichs aufrichtiger Wunsch, die 
sächsische Frage erledigt zu sehen; denn bei der Gleichgültigkeit, 
die Preußen deren endgültigem Austrag gegenüber an den Tag 
legte, konnte man deutlich erkennen, daß die preußischen Staats- 
männer ein längeres Provisorium als den Übergang zu einer 
definitiven Besitznahme betrachteten. Der Kongreß lud also am 
31. März den König, indem das Komitee der Fünf zugleich dem 
Grafen Schulenburg Zutritt zu den Kongreßverhandlungen ein- 
räumte, nochmals dringend ein, seine Zustimmung zu den ver- 
einbarten Artikeln zu geben und die Untertanen sowohl in den 
abzutretenden Landesteilen als im Herzogtum Warschau ihres 
Eides zu entbinden; auch solle er vor der Wiedereinsetzung in 
sein Land seinen Zutritt zu der am 25. März gebildeten Koalition 
gegen Napoleon erklären. Da gab der König in einer Note vom 
6. April nach, aber doch nur wieder unter allerlei Bedingungen 
und Vorbehalten. 
Natürlich konnten die Mächte gar nicht daran denken, sich 
iimmer neue Bedingungen vorschreiben zu lassen und drangen 
nochmals am 14. April auf die sofortige Annahme der von 
ihnen vorgeschlagenen Artikel. Friedrich August blieb bei seiner 
ablehnenden Haltung. Nun war es mit der Geduld der Mächte 
zu Ende. Am 27. April wurde „ein peremtorischer Termin von 
fünf Tagen festgesetzt, binnen dessen Se. Majestät zum Abschluß 
der gedachten Beitrittsverträge Vollmachten auszustellen oder zu 
gewärtigen habe, daß die ihm gemachten Anträge nur als even- 
tuelle angesehen und über die ihm verbleibenden Landesteile ander- 
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