Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

100 Das Verwaltungerecht. # 167 
städtische Autonomie gebrochen in zwiefacher Richtung. Schon seit 
Mitte des 15. Jahrhunderts erlassen die Landesherren ihrerseits 
Polizeiordnungen für das ganze Land oder für einzelne Städte zur 
Regelung polizeilicher Gegenstände. Die landesherrlichen Polizei- 
ordnungen gehen denen des Rates vor und können von ihm nicht 
abgeändert werden. Sachlich wird dadurch zwar das Polizeivet= 
ordnungsrecht des Rates auf ein engeres Gebiet beschränkt, im 
übrigen bleibt aber sein Recht unbeschränkt, insbesondere un- 
abhängig von landesherrlicher Bestätigung. Seit Anfang des 
17. Jahrhunderts nimmt jedoch der Landesherr gegenüber denm 
Polizeiverordnungen des Rates ein Bestätigungsrecht für sich in 
Anspruch entweder in der Weise, daß der Landesherr die vom 
Rate abgefaßte Polizeiverordnung bestätigte und durch ihn ver- 
kündigen ließ, oder daß er sie selbst verkündigte. In der letzteren 
Form lag schon das Anerkenntnis, daß das Polizciverordnungsrecht 
eigentlich dem Landesherren gebühre. Endlich behält sich der 
Landesherr seit Mitte des 17. Jahrhunderts das Polizei- 
verordnungsrecht ausschließlich vor, so daß für den Rat nur ein 
Vorschlagsrecht übrig bleibt. Damit ist derjenige Rechtszustand 
hergestellt, den das ALR. II, 13 §8 6 mit den Worten ausspricht: 
„Das Recht, Gesetze und allgemeine Polizeiverordnungens) zu 
geben, dieselben wieder aufzuheben und Erklärungen darüber mit 
gesetzlicher Kraft zu erteilen, ist ein Majestätsrecht.“ Sofern man 
unter dem Polizeiverordnungsrechte nur eine Befugnis der Polize!- 
behörden zum Erlasse von Rechtsnormen versteht, ist durch diese 
landrechtliche Bestimmung das Polizeiverordnungsrecht überhaupt 
beseitigt. 
In gewissen engen Grenzen wurde nun ein solches wieder 
hergestellt durch die Stein-Hardenbergische Reformgesetzgebung. Die 
Verordnung vom 26. Dezember 1808 § 45 ermächtigte die Re- 
gierungen nur, in Polizei= und Landesangelegenheiten Publikanda 
3) Den Gegensatz der allgemeinen Polizeiverordnungen bilden nicht, 
wie Nosin a. a. O., 1. Aufl., S. 25 annahm, örtliche nicht für den ganzen Staat 
erlassene Polizeiverordnungen, sondern Polizeiverfügungen. Die allgemeinen 
Polizeiverordnungen sind also lediglich Polizeiverordnungen im heutigen 
Sinne. Es ergibt sich dies aus der ganzen vorlandrechtlichen Entwicklung 
des Polizeiverordnungsrechtes und aus der Verwaltungspraxis des 18. Jahr“ 
hunderts. Uebereinstimmend mit der hier vertretenen Ansichl Parey a. cu 
S. 10; jetzt auch Rosin in der 2. Aufl. S. 38.
	        
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