Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 151 
zu erlassen, sofern darin keine härteren Strafen als in den Gesetzen 
festgesetzt würden. Etwas weiter ging die Regierungsinstruktion 
vom 23. Oktober 1817 8§ 11. Hiernach sollten die Regierungen 
berechtigt sein, ohne höhere Genehmigung allgemeine Verbote und 
Strafbestimmungen zu erlassen, wenn das Verbot an sich schon 
durch ein Gesetz feststehe, in letzterem aber die Strafe nicht aus- 
drücklich bestimmt sei. Sie sollten in diesem Falle die Strafen 
innerhalb der Grenzen des ALR. II, 20 88 33, 35, 240, d. h. bis 
zu 50 Taler Geldbuße bestimmen und bekannt machen dürfen. 
Sonstige allgemeine Strafverbote der Regierungen bedurften 
höherer Genehmigung. Nur in der Rheinprovinz besaßen die 
unteren Behörden auf Grund der fremdherrlichen Gesetzgebung, 
d. h. der Gesetze vom 16. August 1790 und 19. Juni 1791°) und 
des rheinischen Ressortreglements vom 20. Juli 1818 ein selb- 
ständiges Polizeiverordnungsrechts). Erst das Polizeiverwaltungs- 
gesetz vom 11. März 18506) hat wieder für das ganze Staatsgebiet 
ein selbständiges Polizeiverordnungsrecht geschaffen. 
Neben diesem Polizeiverordnungsrechte war die Befugnis der 
Polizeibehörden, Verfügungen für den einzelnen Fall zu erlassen, 
stets unberührt geblieben. Nach der landrechtlichen Kodifikation 
sand dieses Polizeiverfügungsrecht seine rechtliche Grundlage in 
§ 10 II, 17 ALR. 
II. Das Gemeinsame der Polizeiverordnungen und der Polizei- 
verfügungen ist es zunächst, daß beide, Verordnungen wie Ver- 
sügungen, Anordnungen polizeilicher Natur sind, welche von den 
mit der Polizeiverwaltung betrauten Behörden erlassen werden. Die 
Polizeiverordnungen wie die Polizeiverfügungen sind also beschränkt 
auf das polizeiliche Gebiet, es kann keine solche Verordnung oder 
Verfügung ergehen über andere als polizeiliche Gegenstände. Das 
Gebiet der Polizei ist aber umgrenzt durch den grundlegenden 810 
II, 17 ALR. Hiernach besteht die Polizei in dem Treffen der 
nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit 
und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen 
Mitgliedern bevorstehenden Gefahr. Ueber diese Grenzen hinaus 
4) Vgl. Minist.-Reskr. vom 13. April und 17. Mai 1842 — Ml. der 
inn. Verw. 1842, S. 208, 209 —. 
5) Vgl. darüber Rosin ga. a. O. S. 43 ff. 
6) GS. 1850, S. 265.
	        
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