158 Das Verwaltungsrecht. 9 167
stattgefunden, seine Geltung ist aber hier infolge der Bezugnahme
des Landesverwaltungsgesetzes auf jenes Gesetz zweifellosts).
Die Ortspolizeibehörden sind hiernach zum Erlasse von orts-
polizeilichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen befugt. Zu
deren Gegenständen gehören:
a. der Schutz der Personen und des Eigentums;
b. Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und
Gewässern;
Zc. der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nah-
rungsmitteln;
d. Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammen-
sein einer größeren Anzahl von Personen;
e. das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und
Beherbergung von Fremden, die Wein-, Bier= und Kaffeewirtschaften
und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und
Getränken;
f. Sorge für Leben und Gesundheit;
g. Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen, sowie
gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unter-
nehmungen und Ereignisse überhaupt;
h. Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Baumpflanzungen,
Weinberge usw.;
i. alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden
oder ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
Die Gegenstände des Polizeiverordnungsrechts der höheren
Polizeibehörden werden in derselben Weise festgestellt wie die der
Ortspolizei, nur mit der Maßgabe, daß unter i an die Stelle der
Gemeinden die entsprechenden Bezirke treten.
Es könnte sich hiernach fragen, ob Polizeiverordnungen allein
über die namentlich genannten Gegenstände ergehen können, oder
ob die Aufzählung die Bedeutung einer Angabe von Beispielen
hat, während das Polizeiverordnungsrecht selbst nur an die all-
gemeinen Schranken des 8 10 II, 17 AdR. gebunden sein würde.
Entscheidend ist in dieser Beziehung, daß nach der Auf-
zählung der einzelnen Gegenstände unter a—h am Schlusse
18) Jetzt auch richtig Rosin a. a. O. S. 52 N. 15 im Gegensatze zur
1. Aufl.