8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 163
wenn es sich um einen einzigen Ortspolizeibezirk handelt, soweit
nach Lage der Sache die Polizeiverordnungen für diesen einheitlich
sein müssen. Dagegen erscheint es für gewisse Polizeiverordnungen
namentlich auf baupolizeilichem Gebiete sehr wohl angängig, daß
sie nur für einen Teil eines Polizeibezirkes erlassen werden.
Daß das Polizeirecht eines Ortsbezirks unter allen Umständen
einheitlich ist, und aus diesem Grunde die Verordnungen des
ursprünglichen Bezirks als auch auf die Anschlüsse mit übertragen
gelten müssen, ist nicht notwendig.
Das Höchstmaß der Strafen, welche von den Behörden in
den Polizeiverordnungen angedroht werden können, ist gesetzlich
bestimmt. Es beträgt, wenn die Verordnung von der Ortspolizei-
behörde ausgeht, 9 M., unter Genehmigung des Regierungs-
präsidenten 30 M. und in Stadtkreisen unbedingt 30 M., für
den Landrat 30 M., für den Regierungspräsidenten und den
Oberpräsidenten 60 M. und für die Minister 100 M.#). Eine
Mindestgrenze der Strafandrohung ist gesetzlich nicht festgestellt.
Da das Mindestmaß, welches § 27 StrEB. für Uebertretungen
festsetzt, nämlich 1 M. Geldstrafe, event. 1 Tag Haft die Landes-
strafgesetze nicht bindet#v), so kann es auch für die Polizeiverord-
nungen nicht als maßgebend betrachtet werden. Daß der Wille
des Gesetzgebers bei der Uebertragung des Polizeiverordnungs-
rechtes dahin gegangen sei, die Mindestgrenze aus den jeweiligen
allgemeinen Strafgesetzen zu entnehmen und deshalb das Mindest-
maß des § 27 Stre B. festzuhalten seiso), läßt sich durchaus nicht
begründen. Eine Mindestgrenze für die Strafandrohungen der
Polizeiverordnungen besteht daher überhaupt nicht. Sie können
also unter 1 M. Geldstrafe und unter 1 Tag Haft noch herunter-
gehen. Innerhalb dieser Grenzen ist das Strafandrohungsrecht
gesetzlich nicht weiter beschränkt. Die Polizeibehörde kann also
die Strafe absolut bestimmen oder auch eine höhere Mindeststrafe
als 1 M. androhena).
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28) 86 des Ges. vom 11. März 1860, bzw. V. v. 20. Sept. 1867,
88 136 ff. 2V.
29) Diese Ansicht ist die in Theorie und Praxis herrschende. Vgl.
Oppenhoff, Kommentar N. 1 zu 927; Olshausen, Kommentar
Bd. 1 zu 827.
80) So Rosin a. a. O. S. 180; Parey a. a. O. S. 17.
31) Diese Auffassung wird allgemein geteilt. Vgl. z. B. v. Rönne
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