Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 163 
wenn es sich um einen einzigen Ortspolizeibezirk handelt, soweit 
nach Lage der Sache die Polizeiverordnungen für diesen einheitlich 
sein müssen. Dagegen erscheint es für gewisse Polizeiverordnungen 
namentlich auf baupolizeilichem Gebiete sehr wohl angängig, daß 
sie nur für einen Teil eines Polizeibezirkes erlassen werden. 
Daß das Polizeirecht eines Ortsbezirks unter allen Umständen 
einheitlich ist, und aus diesem Grunde die Verordnungen des 
ursprünglichen Bezirks als auch auf die Anschlüsse mit übertragen 
gelten müssen, ist nicht notwendig. 
Das Höchstmaß der Strafen, welche von den Behörden in 
den Polizeiverordnungen angedroht werden können, ist gesetzlich 
bestimmt. Es beträgt, wenn die Verordnung von der Ortspolizei- 
behörde ausgeht, 9 M., unter Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten 30 M. und in Stadtkreisen unbedingt 30 M., für 
den Landrat 30 M., für den Regierungspräsidenten und den 
Oberpräsidenten 60 M. und für die Minister 100 M.#). Eine 
Mindestgrenze der Strafandrohung ist gesetzlich nicht festgestellt. 
Da das Mindestmaß, welches § 27 StrEB. für Uebertretungen 
festsetzt, nämlich 1 M. Geldstrafe, event. 1 Tag Haft die Landes- 
strafgesetze nicht bindet#v), so kann es auch für die Polizeiverord- 
nungen nicht als maßgebend betrachtet werden. Daß der Wille 
des Gesetzgebers bei der Uebertragung des Polizeiverordnungs- 
rechtes dahin gegangen sei, die Mindestgrenze aus den jeweiligen 
allgemeinen Strafgesetzen zu entnehmen und deshalb das Mindest- 
maß des § 27 Stre B. festzuhalten seiso), läßt sich durchaus nicht 
begründen. Eine Mindestgrenze für die Strafandrohungen der 
Polizeiverordnungen besteht daher überhaupt nicht. Sie können 
also unter 1 M. Geldstrafe und unter 1 Tag Haft noch herunter- 
gehen. Innerhalb dieser Grenzen ist das Strafandrohungsrecht 
gesetzlich nicht weiter beschränkt. Die Polizeibehörde kann also 
die Strafe absolut bestimmen oder auch eine höhere Mindeststrafe 
als 1 M. androhena). 
–— — 
28) 86 des Ges. vom 11. März 1860, bzw. V. v. 20. Sept. 1867, 
88 136 ff. 2V. 
29) Diese Ansicht ist die in Theorie und Praxis herrschende. Vgl. 
Oppenhoff, Kommentar N. 1 zu 927; Olshausen, Kommentar 
Bd. 1 zu 827. 
80) So Rosin a. a. O. S. 180; Parey a. a. O. S. 17. 
31) Diese Auffassung wird allgemein geteilt. Vgl. z. B. v. Rönne 
11“
	        
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